Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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der Lüedenbergh genannt, die Mühlen und Mühlenteich zu Sabbenhausen, 
welche dreystück in keine Theilung gezogen werden, sondern meinen gne- 
digen Herrn zur Lippe allein fürbehalten seyn vnd bleiben sollen) in zwey 
gleiche Theile von einander gesetzt, deren Hochermelten Herrn Bischoffen 
eine, vod die andre Halbscheid Wohlermelten Graffen Erb- vnd eigenthüm- 
lich. zustehen, vnd dabey gleichwohl dieser Vnterscheid gehalten werden 
soll, dass die Wein Kauffe, so bis herzu von des Klosters Leuthen meinen 
gnedigen Herrn zur Lippe usw. allein, verrichtel, nunmebr meinem gnedigen 
Fürsten vnd Herrn zu Paderborn zum Vierthen theil, vnd die anderen 
Wein Kauffe so bis herzu ans Kloster gegeben zum halben theil zukommen 
vnd gebühren, vnd sollen die übrigen Theile hinfürter, bey Wohlgedachten 
Herrn Grafen zur Lippe usw. erblich verpleiben, vnd gelassen werden, da- 
bei dann ferner abgeredet beliebet und verabschiedet, dass die Beweisliche 
schulde, damit das Kloster verhaftet, von beiden jetzt Hoch- vndt Wohl- 
gemelten meinen gnedigen Fürsten, Graffen und Herrn zu gleichen theilen 
abgetragen, vnd bezahlt werden sollen: wie den imgleichen, ausbedinget, 
bewilligt vnd verabscheidet, wanneher der Allmechtiger in ehe gerurten 
Ludenberge Mast verliehen wird, dass dann die Dorffleuthe, so bis herzu 
solche Mast umb ein gewisses gewonnen, dazu hinfurter gegen die billiche 
Gebuhr vor anderen die nehesten seyn, auch die Jenigen, so darinnen mit 
ihrem Viehe die Grasshude hergebracht, dabei unuerhindert gelassen wer- 
den, vnd vber das, bei den Hoch- und Wolgemelten Fürsten, Graffen und 
Henn die Schafftrifften aus dem Kloster Falkenhagen vorbehalten seyn und 
bleiben sollen, vnd dieweil noch etliche Weinig Conventuall Persohnen, 
allda im Kloster vorhanden, wofern dann dieselben bey ihrem Clöster- 
lichen Stande zu verharren gemeint, sollen Diejenigen, so aus andern Klö- 
stern dahin verordnet, Ihre Klöster wiederumb besuchen, die vbrigen von 
Hochermelten Meinem gnedigen Fürsten und Herrn, ahn andre Ihres Ordens 
Klöster verschrieben, daselbst wo müglich underbracht, und Dagegen die 
Reliquiae Sanctorum und Ornamenta der Kirchen, was deren ahn Miss Ge- 
wanden, Chorröcken, Monstrantien, Rauchfässern, Missal vnd Gesang-Büchern 
vnd Derogleichen jetzo befunden, Ihrer Fürstl. Gnaden allein ausgefolget 
werden, Weren aber vnter den jetzigen Conventuall Mönchen einer oder 
mehr, so zum Klösterlichen Leben länger kein Lust oder Gefallen hetten, 
soll denselben erlaubt seyn, das Kloster zuuerlassen, vnd sich ihrer Ge- 
legenheit nach an andere Oerthe zu begeben, vnd wird Hochermelter Herr 
_ Bischopff sich deren im weinigsten nicht annehmen, was sonsten die Welt- 
liche Hoch- Herl- vnd Obrigkeit, vnd was derselben anhengig belanget, 
Soll Dieselbe über das Kloster vnd dessen Gueter meinen gnedigen Fürsten 
und Herrn Bisschopfen zu Paderborn zum Vierten, und meinem gnedigen 
Herrn Graffen zur Lippe usw. zu den vbrigen Dreyen theilen, Dermassen, 
wie bei der ganzen Herrschaft Schwalenbergh herbracht, verbleiben, Dabey 
gleichwol mein gnediger Herr Graf Simon der Steuren und schatzungs an
	        
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