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den Paderbörnischen halben theil des Klosters vnd zubehörigen Gueter sich
gentzlich vnd allerdings begeben. Endtlich ist abgeredet vnd verglichen,
da sich vber kurz oder langs zutrüge, das viel Hoch- und Wolgemelte mein
gnediger Fürst, vnd ynedige Herren, dieser theilungs halben von jemand
besprochen, angelangt oder angefochten würden, Dass alsdann I. F.G. vnd
Gnd. zusammen halten, solche Ansprache zugleich bestehen, vnd dieselben
in sampt abwenden sollen und wollen. Geuerde vnd Argelist ausgeschlos-
sen, zu Vrkundt sein dieser Recess vnd Abscheide zwey gleich einhalts
unter Hoch- vnd Wolgemelter Fürsten Graffen vnd Herrn vnden angeheng-
ten Secretsiegeln verfertigt und auffgerichtet. Geschehen den Vierzehenden
Monatstag Octobris nach Christi Unsers lieben Herrn Gebuhrt im funff-
zehen Hundert Sechs und Neunzigsten Jahre.
Pro Copia collationata et concordante Philip Sibaeus,
Notarius Caesar. publ. Sub,
2. Vergleich zwischen dem Grafen zur Lippe und dem Jesuitenkolleg
zu Paderborn v. 15. März 1720 ®°.
Kund und zu wissen sei hierdurch, daß heute dato zwischen dem hoch-
gebohrnen Grafen und Herrn Herrn Simon Henrich Adolph regierenden
Grafen und Edlen Herren zur Lippe, Souverain van Vianen und Ameyden,
Erbburggrafen zu Utrecht usw. an einem, und denen Ehrwürdigen Patribus
Societatis Jesu zu Paderborn, am anderen Theil, wegen des halben Klo-
sters Falckenhagen Lippischen Theils, welchen Sie Patres von vielen Jahren
beym Kayserlichen Reichshofrath besprochen, nach verschiedenen desshalb
gepflogenen Conferenzen folgender beständiger und unwiederrufflicher Ver-
gleich getroffen und geschlossen worden, nemlich es cediren und über-
geben
1. Sr. Hochgräfl. Gnaden vorhochgedacht vor sich und Dero Nachkom-
men an bemeldte Patres gegen die sub. N. 4. angezogene, und verglichene
Vergütung, sothanen Antheil bemeltdten Klosters zu Falckenhagen, mit
denen hiebei besonders specificierten Pertinentien, an Gebäuen, Gärten,
Aeckeren, Wiesen, Kämpen, Deichen, Holtzungen, Huden, Schäffereyen,
Zehenten, Pfächten, und anderen in Specificatione exprimirten Güteren,
Rechten und Gerechtigkeiten, um selbige gleich ihren übrigen Güteren,
eigenen Gefallens zu nutzen und zu gebrauchen, wiewohl ohne daselbst
ein Collegium oder Seminarium anzuordnen, oder zu haben, mit dem Ver-
sprechen, denen Patribus, der also nahmentlich cedirten Güter, und dabey
exprimirten Gerechtigkeiten halber, auff dem Fall eine zurecht erforderte
Eviction und Wehrschafft zu leisten, wan deren ein, oder anderes insbe-
sondere dem Kloster, als etwa dahin nicht gehörig oder schüldig, entzogen
3° Abgedruckt in: Standhafte Behauptung 8. 61 ff. und in: Gründliche
Ausführung Anlage 14 S. 27 ff.