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werden wolte, und umb dessfalls allen Streit und Missverständnüss zu ver-
hüten, wollen Sr. Hochgräffl. Gnaden die Designation der Pertinentien,
praestandorum und Gerechtigkeiten, nicht nur diesem Vergleich annectiren,
sondern auch bey Uebergebung der possession die Zehend-Heur, oder Pfacht,
und sonst Pflichtige ratione praestandorum ad protocollum stipuliren, und
dieses nebst dem wegen der vormahligen zwischen dem Stift Paderborn
und denen Graffen zur Lippe verglichener Theilung errichteten Recess, wie
auch dem Instrumento apprehensae possessionis retentis Copiis extradiren
lassen, im übrigen aber wegen des halben Klosters an- und vor sich selbst,
weder ratione Evictionis, noch sonsten zu einem mehreren, als in Specifi-
catione ausgedrücket, im geringsten nicht verbunden seyn, jedoch geschehen
lassen, dass die Patres ihre ständige Einkünfte, werunter aber keine aus-
geliehenen Gelder, oder andere Vorschüsse zu verstehen, in so weit sie
liquid, zu rechter Zeit nicht nur vermittels Pfandung beytreiben, und dar-
unter dergestalt, wie dessfalls die adeliche Landsassen in hiesiger Graff-
schafft ein besonderes Privilegium haben, wovon ihnen Patribus eine ab-
schrift gegeben werden solle, verfahren, sondern auch auf dem Ihrigen,
ohne Nahtheil der Hude Interessenten, Stein brechen, imgleichen Kalck und
Kohlen, in so weit es ohne Ruin des Gehöltzes geschehen kann, brennen,
sodan in ihrem Kruge, ohne einige Aufflage, Bier, Brühan und Brandtewein
brennen, versellen, und verkauffen, jedoch nur bey Maassen, und nicht bey
gantzen, halben und viertel Tonnen, und daß der Krüger der Maasse, wie
auch des Preises halber, und sonsten in specie auch, wan etwa im Lande
durchgehends die zeitliche Einstellung des Brandtweinbrennens bey ent-
stehender 'Theurung, und sonsten nöthig befunden werden solte, nach denen
von Zeit zu Zeiten ergehenden Landesherrlichen Edicten, sich allenthalben
richten; es bleibet aber denen Patribus bevor, wan ihr Collegium zu Pader-
born alda, wie nicht weniger zu Nieheimb, auf dasigen Guth die Falken-
hagische Gefälle und Einkünfite selbt zu ihrer subsistence gebrauchen,
den zu Falckenhagen übrigen Vorrath, bey etwa sonsten verbottener Aus-
fuhr des Korns, und deshalb publicirten Landesherrlichen Edicten, dahin
abzuführen, nur dass darunter kein Unterschleiff mit anderen angekaufften
Korn gebrauchet, und zu dessen Verhütung, das Quantum jedesmahl diess-
seitigen Beambten angezeiget, und darüber ein Schein von selbigen ge-
nommen werde, als welchen dann diesseitiger Ambtmann ohnentgeltlich,
auch unverzüglich ihnen zu ertheilen gehalten seyn solle. |
2. Gleichwie aber sothane Cessio des questionirten halben Klosters
nicht weiter als quoad jura privatorum gemeinet, als wollen Sr. Hochgräffl.
Gnaden dadurch auch quoad Exercitium Religionis nichts eingeraumet
haben, welches den Recessibus Imperii zufolg nicht wohl hergebracht, und
behalten sich im übrigen die jurisdietionalia, und jura superioritatis terri-
torialis, regalia majora et minora cum omnibus annexis, und deren Reichs-
constitutions-mässiges freyes exercitium, in so weit hierin ein- oder anderes