Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sarien wegen Falkenhagen abgehandelten und unter dem ausdrücklichen 
Vorbehalt Unserer gnädigsten Begnebmigung geschlossenen Vergleich in 
allen seinen Punkten, Artikeln und Clauseln gnädigst begnehmigt haben, 
und Wir dann denselben hiermit und kraft dieses gnädigst begnehmigen, 
gutheißen und annehmen, auch in allen nachkommen zu wollen feierlichst 
versprechen, 
Urkund Unseres Hochfürstlichen Handzeichens und beigedrückten Ge- 
heimen Kanzlei Insiegels: Gegeben auf Unserem Residenzschloß Neuhaus, 
den 27. Septembris 1794. 
(L. S.) Franz Egon. 
Lippische Confirmation. 
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig Henrich Adolph Graf und Edler Herr 
zur Lippe, Souveraint van Vianen und Ameiden, Erbburggraf zu Utrecht, 
Ritter des hessischen Goldenen Löwen-Ordens, Curator und Landes Admini- 
strator pp. 
urkunden und bekennen hierdurch, daß Wir den nachstehenden, zwi- 
schen den Fürstlich Paderbornischen Commissarien und den Unsrigen ver- 
handelten und mit Vorbehalt Unserer Genehmigung abgeschlossenen Ver- 
gleich über das Kloster Falkenhagen ganz so, wie er in seinen 27 $en ver- 
fasset worden und selbst auch die ihm beigeheftete nachherige in 22 Sen 
bestehende Vereinbarung ganz ihrem Inhalt gemäss in kraft führender 
Curatel und Landes Administration genehmigen, ratificieren und nicht nur 
für Uns, sondern auch für alle Nachfolger in der Regierung der Grafschaft 
Lippe, ihre genaue Erfüllung versprechen. 
Des zur Urkund haben Wir diese Ratification eigenhändig unterschrie- 
ben, wie gewöhnlich consignieren und mit dem Fürstlichen Regierungssiegel 
bedrücken lassen. So geschehen 
Detmold, den 11. November 1794. 
Ludwig Henrich Adolph, G. v. Lippe. 
(L. S.) v. Hoffmann. Clausing. 
Kund und zu wissen sei hiermit, dass nachdem im Jahre 1773 der 
Jesuitenorden aufgehoben worden, das Hochgräfliche Haus Lippe sich be- 
fugt erachtet, das sog. Kloster Falkenhagen sich zuzueignen und in Besitz 
zu nehmen, solches aber weiland Ihro Hochfürstliche Gnaden Wilhelm Anton 
Fürstbischof zu Paderborn nicht zugeben wollen, sondern behauptet haben, 
dass das sog. Kloster Falkenhagen kein für sich bestehendes Kloster, son- 
dern eine dem Jesuitenkloster zu Paderborn zugehörige Oekonomie sei, da- 
her Höchstdieselbe bei dem Höchstpreislich Kaiserlichen Reichs-Hofrath. zu 
Wien klagbar aufgetreten sind, alda auch erwirket haben, daß Höchstdero- 
selben der eine Teil besagten Klosters in Rechten zuerkannt worden; wo- 
gegen aber von Seiten des damals Hochgräflich Lippeschen Hauses der 
Rechtsstreit noch weiter fortgeführt werden wollen, und dann diesem abzu-
	        
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