Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Hofrat wegen des Klosters Falkenhagen rechtshängig gewesenen Prozess 
in bester Rechtsform und soll hochgedachtem Reichsgericht von beiden 
Seiten die gütliche Endigung gedachten Prozesses angezeigt werden. 
S 18. 
Die oben im Eingang erwähnte, noch nächher über das katholische 
religionis exercitium zu Falkenhagen neu entstandenen Irrungen haben zum 
Gegenstand: 
&. die Dispensation in verbotenen Graden der Ehe, 
b. die Copulation und 
c. die Taufe 
weswegen dann nun auch gütliche Vereinbarung getroffen und es darnach 
gehalten werden soll, wie nachfolgende $en bestimmen. 
8 19. 
Die katholischen Untertanen im Kirchspiel Falkenhagen sollen, wie 
bisher, für Heiraten, in denen, durch die lippischen Gesetze verbotenen 
Graden Dispensation bei ihrem Landesherrn zu erbitten schuldig sein, je- 
jedoch wird von fürstl. lippischer Seite zugestanden, dass sie auch bei 
einem zeitlichen Fürsten zu Paderborn, als Bischofen nachgesucht werden, 
ohne aber für deren Einwirkung einige Gebühr, unter welchem Naınen und 
für welchen Dispensationsfall es auch sei, bezahlen zu müssen. 
Dann auch, wenn nach d-r Lippischen Kirchenordnung oder nach 
einem anderen lippischen Gesetz ein Fall der Ehe nicht dispensable, es 
aber nach katholischen Grundsätzen wäre, soll in Ehen unter zweien katho- 
lischen, falls Bescheinigung von ihnen, dass sie bischöfliche Dispensation 
erhalten haben, dem. lippischen Consistorio mit Bitte um landesherrliche 
Dispensation übergeben wird, diese letztere ebenfalls, jedoch, wie sich von 
selbst versteht, die Ehen inter ascendentes et descendentes wie auch inter 
col'aterales in primo gradu ausgenommen, bewilligt werden, und zwar zu- 
gleich mit derselben die von der Proklamation, wenn ein Fall so geartet 
wäre, dass die bischöfliche Dispensation solche mit einschliessen müssen. 
Dagegen bleibt es dem lippischen Consistorium frei, bei vermischten Ehen 
die Dispensation gesetzmässig abzuschlagen und zu verbieten. Sollte aber 
der katholische Teil schon eine päpstliche oder bischöfliche Dispensation 
erhalten haben, und der protestantische darauf erst eine solche beim fürstl. 
lippischen Consistorio nachsuchen, so soll dieses ohne erhebliche Ursache 
sie nicht versagen, falls diese aber einträte, solche dem Fürstl. Paderbör- 
nischen Vikariat eröffnet und darüber Communication gepflogen werden. 
Dem Consistorio verbleiben auch, wie bisher, und zwar nach obi- 
gem allein die hergebrachten Gebühren in allen Dispensationsfällen für 
blos katholische oder vermischte Ehen und dem protestantischen Prediger 
zu Falkenhagen immer auch bei allen solchen Fihen die Proclamationen 
und die Gebühren davon. 
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