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Hofrat wegen des Klosters Falkenhagen rechtshängig gewesenen Prozess
in bester Rechtsform und soll hochgedachtem Reichsgericht von beiden
Seiten die gütliche Endigung gedachten Prozesses angezeigt werden.
S 18.
Die oben im Eingang erwähnte, noch nächher über das katholische
religionis exercitium zu Falkenhagen neu entstandenen Irrungen haben zum
Gegenstand:
&. die Dispensation in verbotenen Graden der Ehe,
b. die Copulation und
c. die Taufe
weswegen dann nun auch gütliche Vereinbarung getroffen und es darnach
gehalten werden soll, wie nachfolgende $en bestimmen.
8 19.
Die katholischen Untertanen im Kirchspiel Falkenhagen sollen, wie
bisher, für Heiraten, in denen, durch die lippischen Gesetze verbotenen
Graden Dispensation bei ihrem Landesherrn zu erbitten schuldig sein, je-
jedoch wird von fürstl. lippischer Seite zugestanden, dass sie auch bei
einem zeitlichen Fürsten zu Paderborn, als Bischofen nachgesucht werden,
ohne aber für deren Einwirkung einige Gebühr, unter welchem Naınen und
für welchen Dispensationsfall es auch sei, bezahlen zu müssen.
Dann auch, wenn nach d-r Lippischen Kirchenordnung oder nach
einem anderen lippischen Gesetz ein Fall der Ehe nicht dispensable, es
aber nach katholischen Grundsätzen wäre, soll in Ehen unter zweien katho-
lischen, falls Bescheinigung von ihnen, dass sie bischöfliche Dispensation
erhalten haben, dem. lippischen Consistorio mit Bitte um landesherrliche
Dispensation übergeben wird, diese letztere ebenfalls, jedoch, wie sich von
selbst versteht, die Ehen inter ascendentes et descendentes wie auch inter
col'aterales in primo gradu ausgenommen, bewilligt werden, und zwar zu-
gleich mit derselben die von der Proklamation, wenn ein Fall so geartet
wäre, dass die bischöfliche Dispensation solche mit einschliessen müssen.
Dagegen bleibt es dem lippischen Consistorium frei, bei vermischten Ehen
die Dispensation gesetzmässig abzuschlagen und zu verbieten. Sollte aber
der katholische Teil schon eine päpstliche oder bischöfliche Dispensation
erhalten haben, und der protestantische darauf erst eine solche beim fürstl.
lippischen Consistorio nachsuchen, so soll dieses ohne erhebliche Ursache
sie nicht versagen, falls diese aber einträte, solche dem Fürstl. Paderbör-
nischen Vikariat eröffnet und darüber Communication gepflogen werden.
Dem Consistorio verbleiben auch, wie bisher, und zwar nach obi-
gem allein die hergebrachten Gebühren in allen Dispensationsfällen für
blos katholische oder vermischte Ehen und dem protestantischen Prediger
zu Falkenhagen immer auch bei allen solchen Fihen die Proclamationen
und die Gebühren davon.
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