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wo für den Concurs einer Genossenschaft und den Schaden der
Mitglieder fast regelmässig das System der Solidarhaft verant-
wortlich gemacht wird, als wenn das Messer daran Schuld ist,
dass sich Jemand mit demselben verletzt.
In den von den Zusammenbrüchen betroffenen Gegenden
erlitten die bestehenden Genossenschaften theils grosse Einbusse
an Mitgliedern, theils wurden sie von diesen, wenn die Verhältnisse
es irgend gestatteten, gedrängt zur Capitalhaft — zur Actien-
gesellschaft — überzugehen.
Aus einer solchen Gegend, durch den Creditverein zu Meissen,
wurde bei dem allgemeinen Vereinstag zu Stuttgart (1879) der
Antrag auf Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter
Haftpflicht gestellt °). ScHhurzE bekämpfte den Antrag, da aus
30) Nicht bloss unter den Genossenschaften mehrten sich jetzt in Folge
der zum Theil wesentlich veränderten wirthschaftlichen Gestaltung der Cre-
ditgenossenschaften und dem immer weitern Vorschreiten der auf grossen Credit
nicht angewiesenen Genossenschaftsarten die Stimmen für Zulassung der be-
schränkten Haftpflicht, sondern auch die rechtswissenschaftliche und volks-
wirthschaftliche Literatur trat immer lebhafter dafür ein (insbes. Kraus, „Die
Solidarhaft“ 1878 8. 30 ff.); bei Recension des SicHERer’schen Buches hatte
sich auch GIERKE, Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. 20 S. 300,
für die Zulassung der beschränkten Haftpflicht ausgesprochen und zwar im
Interesse der Consum-, Werk-, Absatz- und Baugenossenschaften und zwar
unter dem Hinweis darauf, dass die wirthschaftlichen Verhältnisse dies er-
fordern, da es bei der damaligen Lage und der Art des Geschäftsbetriebes
vieler Creditgenossenschaften der wohlhabenden Klasse nicht zugemuthet wer-
den könne, einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haft beizutreten; bei
der beschränkten Haft, meint Kraus, würden auch Zustände wie sie in der
Rheinprovinz in Folge des Zusammenbruchs in Düsseldorf sich eingestellt
haben, nicht vorkommen. Kraus sieht sogar ein sociales Element bei der
beschränkten Haft darin, dass dieselbe die Gläubiger zu grösserer Vorsicht
ermahnen werde! Diese grössere „Vorsicht“ befürchteten die Genossen-
schaften, da dieselben zu einer Creditverweigerung führen konnte, während
sie andererseits auch gerade gleichzeitig in der Zulassung der beschränkten Haft
die Möglichkeit zu leichtfertigen Gründungen sahen. Kraus überschätzt den
Werth dieser Haftpflicht für die Genossenschaften ausserordentlich. Kraus meint
in der beschränkten Haftpflicht ein Mittelglied zur Ueberführung der Genossen-