Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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versichert letztere dafür auch baldige Eröffnung der Unterhandlung — die 
fördersamste Berichtigung aller der bei der Samtcommission zu Greven- 
hagen schon untersuchten und zur gütlichen Beilegung zubereiteten Sachen. 
8 25. 
Für jenen Endzweck guter nachbarlicher Freundschaft wird auch yon 
Paderbörnischer Seite dazu ausdrückliche landesherrliche Bewilligung ge- 
geben, daß ein protestantischer Pächter, oder Bewohner der lippeschen 
Meierei Oldenburg für sich und die Seinigen, häusliche actus ministeriales 
von einem dazu begehrten protestantischen Prediger vollziehen lassen könne 
und dürfe; jedoch soll er sich nach Vorschrift der lippischen Kirchenord- 
nung vom Jahre 1571, sowie sie allgemein in der Grafschaft Lippe befolgt 
wird, und werden muß, bei der Taufe richten, und die Entrichtung der 
jurium stolae dem parocho ordinario geschehen. 
$ 26. 
Von fürstl. lippischer Seite wird noch versichert, daß, wenn die katho- 
lischen Eltern in der Falkenhager Gemeinde es unterlassen sollten, ihre 
Kinder in die Falkenhager Schule zu schicken, solche aus Anzeige der 
katholischen Priester oder des katholischen Schulmeisters jedesmal dazu 
sträflich angehalten werden sollen. 
Uebrigens ist auch noch 
$ 27. 
Verabredet, vereinbart und bedungen worden, daß, wenn der Jesuiter- 
Orden auf Verordnung kaiserlicher Majestät und des Reichs wiederherge- 
stellt und in ihre vormaligen Güter wieder eingesetzt werden sollte, als- 
dann auch dieser Vergleich ipso jure erloschen seie. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vergleich mit Vorbehalt beiderseitiger 
landesherrlichen Ratification geschlossen, und von beiderseitigen Commis- 
sarien unterschrieben und mit ihren Petschaften bedrückt worden, 
so geschehen Paderborn, den 18. September 
Dettmold, den 23. September 1794. 
C. A. von Mengersen (L. S.) F, B. v. Hoffmann 
I. A. Dierna mp (L. S.) (L. S.) 
Th. A. Meyer (L. S.) do. König (L. S.) 
F. G. Schnur mp (L. S.) 
Nachdem im vorstehenden Vergleich $ 4 dem zeitlichen Fürst.-Lippi- 
schen Pächter zu Falkenhagen in dem Wohnhause der katholischen Geist- 
lichen der Boden und ein Theil des darunter befindlichen Kellers über- 
lassen worden, so ist aber auch dabei zugleich vereinbahret, daß 
1. weil der Pächter den Boden öfters besehen, und das darauf etwa zu 
machende Malz untersuchen muß, demselben ein Hausschlüssel zu den
	        
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