Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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daß eine Kammer für Fremde mit Durchschierung der großen Vorratskammer 
und mit sonst dazu nöthiger Einrichtung verfertiget wird. 
9. Wird eine Rauchkammer auf dem Boden bey den Küchen Schornstein 
angelegt. 
10. In dem unterm Hause befindlichen Keller erhalten die Geistlichen 
den Raum, der in dem von dem Kammer-commissario Kleinen erstatteten 
Bericht beschrieben ist; desgleichen wird 
11. Das Stallgebäude, worin die Geistliche ihr Vieh halten, das Futter 
vor das Vieh hinlegen, und ihr Korn und sonstige Früchten aufbewahren 
lassen können, in der von ebengedachtem Kammer commissario Kleinen im 
erstatteten Bericht vorgeschlagenen Art gebauet und unterhalten. 
12. den nöthigen Holzplatz, wo die Geistlichen ihr Holz hinlegen, und 
sicher aufbewahren lassen können, erhalten sie bei der neuen Stallung und 
für die Niederlage des Holzes für die Schule und des Schulmeisters wird 
ein Platz vorm Brauhause angewiesen; so viel 
13. den bey mehrgedachten Wohnhause belegenen Garten betrifft, ist 
vereinbahret, daß zwarn der Garte von Norden in Süden getheilt, und der west- 
liche Theil dem Pächter zugestanden, der östliche Theil aber den Geistlichen 
unentgeltlich belassen werden solle; die an dem Wohnhause angebrachten 
Spalierbäume nebst den darunter befindlichen Grabeländern oder Rabatten 
verbleiben aber den Geistlichen privatire — der vor diesen Rabatten her- 
gehende Weeg bleibt sowohl den Geistlichen, um zu ihren Garten kommen 
zu können, als dem Pächter, um zu dem ihm abgetrettenen Baumgarten, 
Krautgarten, Brauhaus, Backhaus und Brunnen kommen zu können, gemein- 
schaftlich, jedoch sollen diese Plätze dergestallt durch anzulegende leben- 
dige Hecken oder Riegelwerk abgeschnadet werden, daß die Geistliche 
den ihnen zugeteilten Raum privative erhalten, mithin ist der Pächter da- 
durch zu gehen oder solchen zu berühren nicht befugt. 
14. Dr Abtrit im Garten, und die unweit davon gelegenen Kalkgrube 
bleiben dem Pächter, jedoch müssen diese Plätze von dem Baumgarten, 
welchen die Geistlichen behalten, dergestalt abgeschnadet werden, daß 
auch von Hieraus dem Pächter den Durchgang zu seinem Baumgarten zu 
nehmen nicht befugt ist. 
15. Der gemeinschaftliche Weeg, von welchem im Vorstehenden $ 13 
Erwehnung geschehen, führt auch auf den Backofen, wie auch zu dem 
Baumgarten des Pächters, jedoch muß der Pächter seinen Zugang zum 
Backofen und Brunnen durch seinen Baumgarten nehmen, und bleibt vor 
dem Backofen so viel Raum als zu dessen bequemen Gebrauch erforderlich 
ist, und weil 
16. hiebey vereinbahret worden, daß auf diesen Plätzen die Absonde- 
rung dergestalt geschehen soll, daß den Geistlichen sowohl das, was sie 
behalten, als auch das, was dem Pächter abgetretten ist, beyde Theile 
privative zu benutzen haben sollen, so ist jedoch diese Abschnadung der.
	        
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