Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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gestalt ins Werk zu richten, daß die an den Baumgarten der Geistlichen 
belegenen Laube denenselben privative verbleiben soll. 
17. In Ansehung des dabey belegenen Hopfen-Gartens hat es dabey, 
was in dem Vergleich $ 4 davon erwähnt ist, sein Bewenden. 
18. Wird die untere Halbschied des Pferde kampfs zur Hude für 3 
Kühe und zu 2 Fuder Heuwachses mit nöthiger Abschierung hierfür durch 
ein Riegelwerk, und mit Abgränzung vom Obern Theil dieses Kampfes 
durch einen Graben und Hecke, den Geistlichen belassen, jedoch müssen 
Sie dafür alljährlich vom Anfang künftigen Jahres an, 6 Rthlr. an den 
Zeitigen Pächter bezahlen, ohne daß dieser jemals befugt ist, dieses quan- 
tum in künftigen Zeiten auf irgend eine Art zu erhöhen; 
19. Wenn die Geistliche 3—4 Stück Schweine von des Pächters Schweine- 
hirten mittreiben lassen wollen, soll Ihnen solches und. zwar unentgeldtlich 
verstattet seyn. 
20. Desgleichen soll Ihnen gestattet seyn, einen Fischbehälter in dem 
Teiche beym Wohnhause, oder in einen an deren ihnen bequem gelegenen 
Teich zu legen, und zu halten, ohne daß ihnen der Pächter hierunter auf 
einige Art ein Hindernis im Weeg zu legen, oder ihnen dafür etwas abzu- 
forderen soll befugt seyn. 
21. Ist ferner bedungen und vereinbahret, daß die Glocke, so jetzt am 
Brauhause hängt und zerbrochen ist, auf gemeinschaftliche Kosten umge- 
gossen, und demnächst vor die katholische Kapelle aufgehangen werden 
soll. 
22. Im Fall einer oder ander von den katholischen Priesteren zu Fal- 
kenhagen mit Tode abgehen sollte, wird den im Leben bleibenden oder 
des Verstorbenen Executoren in Ermangelung einer von dem verstorbenen 
hinterlassenen Verordnung frey gestellet, den verstorbenen am beliebigen 
guthbefindlichen Orte begraben zu lassen, ohne daß jedoch, nach der bis- 
herigen Observanz der protestantische Prediger zu Falkenhagen befugt seyn 
soll, dafür einige Jura Stolae zu forderen. 
In Urkund dessen ist diese von Ends benannten Herren Commissarien 
zu Oisterholz am 27. vorigen Monats August getroffenen Vereinbahrung 
eigenhändig unterschrieben und mit ihren gewohnlichen Pettschaft be- 
drücket worden, so geschehen 
Paderborn, den 18. September 
Dettmold, den 23. September 1794. 
C. A. von Mengersen (L, S.) 
I. A. Dierna (L. S.) F. B. v. Hoffmann 
Th. A, Meyer (L. S.) (L. S.) 
F. G. Schnur mp. (L. S.) do. König (L. 8.) 
Pro copiis subscripsit 
A. Göllner act. 
 
	        
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