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dieser Mitglieder werden vom Fürsten aus der wahlfähigen Be-
völkerung des Fürstentums ernannt, die übrigen durch Wahl-
männer aus dem Volke gewählt, wovon, wie durch das Gesetz
über Abänderung des Landtagswahlmodus vom 19. Februar 1878
festgesetzt wurde, 7 durch Wahlmänner des Öberlandes und 5
durch Wahlmänner des Unterlandes zu erwählen sind. Aktiv und
passiv wahlberechtigt sind alle liechtensteinischen Landesangehö-
rigen männlichen Geschlechtes, welche im Vollgenusse bürger-
licher‘ Rechte stehen und im Fürstentum wohnen. Jeder Wähler
kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben, die Urwähler üben
das Wahlrecht in der Gemeinde des Wohnsitzes aus, die Wahl-
männer müssen aus ihren Wahlgemeinden gewählt werden. Jeder
Wahlmann hat die für seinen Wahlbezirk bestimmte Anzahl von
Landtagsabgeordneten als Männer seiner Wahl mittelst schrift-
licher Abstimmung zu bezeichnen. Nach beendeter Wahl der
Abgeordneten wird in gleicher Weise zur Wahl der Ersatzmänner
geschritten, deren Zabl sich auf 3 für die’ obere und 2 für die
untere Landschaft beläuft. Abgeordnete und Ersatzmänner wer-
den auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Urwähler, die ohne
gerechtfertigte Ursache von der Wahlversammlung wegbleiben,
verfallen zugunsten des Landarmenfonds in eine Geldstrafe von
1 Gulden. Ueber die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Recht-
fertigungsgründe entscheidet die Wahlkommission. — Diese Aus-
führungen mögen zur Darstellung des seitherigen Rechtszustandes
genügen. Im folgenden soll deshalb zur Darlegung der Grund-
züge des neuen Wahlrechts übergegangen werden:
Der Landtag wird auch weiterhin aus 15 Mitgliedern be-
stehen, das Ernennungsrecht des Fürsten hinsichtlich dreier Ab-
geordneter ist beibehalten. Auf rund 900 Einwohner kommt ein
vom Volke gewählter Abgeordneter. Oberland und Unterland
bilden je einen Wahlbezirk: 7 Abgeordnete werden von der wahl-
fähigen Bevölkerung des Oberlandes (der ehemaligen Grafschaft
Vaduz), 5 Abgeordnete von jener des Unterlandes (der ehemali-