Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen. 
Von 
Landgerichtsdirektor LANGER in Ratibor. 
  
Bis zum Weltkriege hat anscheinend niemand geglaubt, daß 
nach den Konferenzen im Haag von 1899 und 1907 das Kriegs- 
völkerrecht noch einmal derart auf ältere Zustände zurückge- 
schraubt werden würde, wie es geschehen ist. Wie hat man daran 
gearbeitet, aus diesen älteren Zuständen, in denen das Kriegs- 
völkerrecht zum großen Teile aus bloßen Ansichten von Gelehrten, 
ans Präzedenzfällen und herkömmlichen Uebungen von zweifel- 
hafter Autorität bestand, herauszukommen und zu einer Kodifika- 
tion zu gelangen, von der man hoffen durfte, daß sie vielen Zwei- 
feln und Schwankungen ein Ende bereiten, für alle Kulturnationen 
gültiges und angewandtes Recht werden würde. Mit dem Ergeb- 
nis der Haager Konferenzen glaubten doch die meisten das vor 
der Hand Erreichbare erreicht. Wenn man aber mit den Augen 
dessen, der diesen Krieg mitgemacht und miterlebt hat, jenes 
Werk betrachtet, so erscheint es einem unfaßbar, daß man es 
„als Kulturtat allerersten Ranges“, als „großartiges Produkt 
menschlichen Geistes“ bezeichnen konnte. So noch 1914 STRUPP 
in seiner Arbeit über das „Internationale Landkriegsrecht*. Man 
fragt sich, ob es nicht richtiger ist, sich dem Urteil der Pazifisten 
über die Haager Konferenzen anzuschließen, die „vom völligen 
Bankerott der Kriegshumanisierung und Kriegsreglementierung*,
	        
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