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raison de la guerre. Und weiter: „nous avons reconnu toujours
la loı imperieuse des necessites inexorables de la guerre.“ Das
ist auch die Meinung aller, die etwas vom Kriege verstehen.
Stützen sich nun unsere Feinde mit Recht auf dieses gebietende,
alle Schranken durchbrechende Gesetz?
Durch die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 und durch
eine ganze Reihe von Kriegen, von den Freiheitskriegen bis zum
deutsch-französischen Kriege, ist der Satz zur Norm des Kriegs-
völkerrechts erhoben, daß der Krieg nur zwischen den Militär-
mächten und nicht von Volk gegen Volk geführt wird. An der
Spitze der Ententestaaten erkennt England diesen Satz nicht an
und hat ihn mißachtet schon zu der bemerkenswerten Zeit, als
es, gewissermaßen unter den Augen der Friedenskonferenz von
1899, den Burenkrieg führte. Völkerrechtlich gesprochen, stellt
sich die Sache so dar: Das Kriegsvölkerrecht ist Notstandsrecht.
Gegeuüber diesem Notstandsrecht nehmen unsere Feinde wiederum
ein besonderes Notstandsrecht an, das sie in Stand setzt, das
erstere von sich aus außer Kraft zu setzen. „Ein Notstandsrecht
aber, das seine Durchbrechung im Notstande gestattet“, sagt
OETEKER mit Recht, „spottet seiner selbst und weiß nicht wie.“
Gewiß ist nach KLAUSEWITZ der Kriex ein Akt der Gewalt, in
deren Anwendung es keine Grenzen gibt. Schon KLAUSEWITZ
aber erkennt an, daß durch Völkerrecht der Kriegsgewalt Be-
schränkungen auferlegt werden dürften. Diese dürften aber nur
unmerklich, kaum nennenswert sein und dürften die Kraft der
Kriegsgewalt nicht wesentlich schwächen. Nun ist es zwar nicht
zweifelhaft, daß die Beschränkung der Kriegsführung auf die
beiderseitigen Militärmächte eine mehr als nennenswerte Be-
schränkung der Kriegsgewalt im Sinne KLAUSEWITZ’ für die En-
tente in sich schließt. England als in der Hauptsache Seemacht
konnte am besten mit einem gegen das feindliche Volk gerichteten
Aushungerungskriege den Zweck des Krieges zu erreichen glauben.
Indessen hat sich doch eben seit KLAUSEWITZ’ Zeiten das Kriegs-