Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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setzten Gebiets zu verwenden u. a. m.? Es ist nicht meine Ab- 
sicht, gewissermaßen einen negativen Kommentar zu dem bisher 
gesetzten Kriegsrecht zu schreiben. Mir kam es darauf an, in 
einzelnen markanten Punkten die Eigenart des Kriegsvölkerrechts- 
Gesetzgebers zu zeichnen, um durch ein solches Unternehmen 
dazu beizutragen, Geleise zu finden, die in das Land der neuen 
Völkerverständigung führen, und in eine Zeit, in der im Toben 
des Kampfes und der Kriegsleidenschaft, unter der Mitwirkung 
einer bis ins Groteske gesteigerten Massenpsychose doch immer 
noch Haltung bewahrt und Achtung behalten wird vor dem in 
langen kriegerischen Jahrhunderten gewordenen Gewohnheitsvölker- 
recht und dem auf diesem bauend im Frieden in vollständiger 
Uebereinkunft gesetzten Recht. Daß diese Zeit trotz aller rui- 
nösen Wirkung des Weltkrieges nicht außer aller Zukunftshoff- 
nung liegt, ist unter so vielen, die, angeregt durch die eminent 
praktische Bedeutung, die dem Kriegsvölkerrecht nach den Er- 
fahrungen des Krieges zukommt, über diesen Gegenstand ge- 
schrieben haben, auch meine Ueberzeugung, denn das Völkerrecht 
im Ganzen ist weltwirtschaftlich bedingt. Nicht zufällig fällt 
in dieselbe Zeit die Entstehung des modernen Völkerrechts wie 
die der modernen Volkswirtschaft. Beide sind die Folge der Ent- 
stehung zentralisierter Staats- und Wirtschaftsgebiete um die 
Wende des 16. Jahrhunderts und des Verkehrsbedürfnisses unter- 
einander. Aber im Anfang war trotz der auch damals schon vor- 
handenen wirtschaftlichen Bedingtheit nur das Kriegsvölkerrecht; 
im Anfange stand gerade der Satz HuGo GROTIUS’ über die Frei- 
heit der Meere. Heute wo das Kriegsvölkerrecht das Friedens- 
völkerrecht um das Vielfache im Umfang überschritten hat, wird 
die wirtschaftliche Bedingtheit jeglichen Völkerrechts, des am 
gesunden wie des am kranken Fall, nur um so deutlicher. Wird 
aber- die Fortentwicklung des Friedensvölkerrechts trotz aller 
einander feindlichen Wirtschaftsbünde, die man für die Zeit nach 
dem Kriege plant, sich alsbald als unabweisbar erweisen, wird
	        
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