Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 41598 — 
worin ich mit NEUKAMP übereinstimme, im höchsten Grade ge- 
fährlich und ich bin der Ansicht, daß eigentlich jeder völkerrecht- 
lich tätige Schriftsteller gegen sie Stellung zu nebmen Veranlas- 
sung hätte, um ja nicht etwa den Glauben aufkommen zu lassen, 
so könne sich Völkerrecht bilden. Nein, nicht umsonst sollen 
die flammenden Proteste gegen so viele Völkerrechtsbrüche von 
den Mittelmächten und deu Neutralen erhoben worden sein. Sie 
sind, selbst wenn der Friedensvertrag ihnen nicht den Brand- 
stempel aufdrücken sollte, der Ausdruck dafür, daß insoweit von 
einem Gesamtwillen, von einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung 
nicht die Rede sein kann. Und dann muß erst noch die un- 
geheuere Glut, zu der sich in diesem Kriege die Menschheit ent- 
flammt hat, — zum Teil allerdings in künstlichem Feuer — zu 
Asche gebrannt sein. 
Die lange Wartezeit durch eifrige Vorarbeiten auszufüllen, 
hat man bei uns durch Gründung der Deutschen Gesellschaft für 
Völkerrecht schon angefangen. Sie ist nicht wie so manche Ge- 
sellschaft eine Vereinigung von vielen Mitgliedern und wenigen 
Arbeitern, sondern eine Arbeitsgemeinschaft im vornehmsten Sinne 
des Wortes. Indessen so viele Namen berühmter Gelehrten darin 
zu finden sind, so schließt sie noch lange nicht die Namen in 
sich, die man versammelt sehen möchte. Es fehlen, im Vor- 
stand und Rat wenigstens, noch allzusehr die Völkerrechts- 
praktiker, die Diplomaten und die Offiziere. Es fehlen ferner 
noch zu sehr die Vertreter von Handel und Industrie. Daß das 
Friedensvölkerrecht Fundament der Weltwirtschaft ist, darüber 
wird man doch nicht im Zweifel sein. Man ist anscheinend aber 
nicht genügend davon verständigt, daß auch Kriegsvölkerrecht 
mittelbar ihren Friedensinteressen dient und daß sie es mit ihren 
Kenntnissen und Erfahrungen außerordentlich zu fördern imstande 
sind. Handel und Industrie werden uns z. B. nach dem Kriege 
darüber belehren müssen, was uns die Beachtung oder Nichtbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.