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aus bisherigen Teilen von Staaten selbständige Reiche gebildet würden,
ist eine Option erforderlich, um nicht Minderheiten gegen ihren Willen
einer neuen Staatshoheit zu unterwerfen.
Der letzte große Optionsvertrag war derjenige zwischen Deutsch-
land und Frankreich über Elsaß-Lothringen. Er hat zu zahlreichen
Kontroversen Veranlassung gegeben, die fast ausschließlich ihren Grund
darin hatten, daß seine Bestimmungen nicht genau genug gefaßt waren.
Eine Zusammenstellung der Streitfragen und ihrer sich öfters widerspre-
chenden Lösungen findet sich in der erwähnten Schrift von Gerardot
und in einem Buch von Hepp: Du droit d’option des Alsaciens-Lorrains,
Paris, Sandotz und Fischbacher 1872.
Es ist für einen dauerhaften Frieden unbedingt erforderlich, daß
möglichst bald Ruhe in allen Ländern einkehrt, um die Welt wieder
der friedlichen Arbeit zuzuführen. Es ist daher wichtig, daß Options-
verträge so abgefaßt werden, daß sie für Streitigkeiten möglichst wenig
Raum gewähren. Im folgenden soll versucht werden, auf Grund der bei
der Option der Elsaß-Lothringer gemachten Erfahrungen, so weit es geht,
erschöpfende Bestimmungen für Optionsverträge aufzustellen.
A. Wie ist der Kreis der zur Option Berechtigten zu umgrenzen?
Es können in Betracht kommen "
1. die in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die ihren Wohnsitz
dort haben,
2. die in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die ihren Wohnsitz
außerhalb dieser abgetretenen Gebiete haben,
3. die nicht in den abgetretenen Gebieten Geborenen, die jedoch
ihren Wohnsitz dort haben.
Aus Billigkeitsgründen muß das Optionsrecht allen drei Kategorien
gewährt werden. Große Schwierigkeiten bietet die Bestimmung des
Begriffes Wohnsitz. Wohnsitz (Domicile) ist nicht identisch mit Aufenthalt
(Residence). Letzterer ist lediglich eine Tatsache, ersterer eine juristische
Fiktion. Wohl überall versteht man unter Wohnsitz einer Person
denjenigen Ort, an dem sie den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen
Existenz hat. Es sind aber Schattierungen denkbar. Als Wohnsitz ist
derjenige Ort anzusehen, der nach dem Recht des abtretenden Landes,
also desjenigen Landes, das bisher das Leben des Optanten geregelt
hat, als Wohnsitz galt.
B. Wer aus dem Kreise der zur Option Berechtigten hat die
Option auszuüben ?
a) Alle volljährigen Männer und alle großjährigen ledigen Frauen und