Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Die Option ist kein bürgerliches Ehrenrecht, sondern eine Willens- 
erklärung für einen Ausnahmefal. Wenn ein Verurteilter, der die 
bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, so viel staatsbürgerliche Gesin- 
nung besitzt, daß ihn die Unterwerfung unter eine fremde Staats- 
hoheit drückt, kann ihm das Recht sich für sein altes Vaterland zu 
entscheiden, nicht genommen werden. 
C. Die Bedingungen der Option. 
Die Option muß durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen, sie 
auch aus konkludenten Handlungen ableiten zu wollen, hieße eine Quelle 
für Streitigkeiten und Unsicherheiten schaffen. 
Fast alle Optionsverträge enthalten eine Auswanderungspflicht für 
die Optanten. Namentlich wenn es sich um größere Gebiete handelt, 
kann von dieser Pflicht nicht abgesehen werden. Das liegt im Interesse 
der Optanten, die mit ihren Nachkommen bei einem Verbleiben im 
Lande allen Nachteilen des Fremdenrechts ausgesetzt sind und auch 
im Interesse der beteiligten Staaten, da sonst die Gefahr vorliegt, daß 
die Optanten Agitationen gegen das erwerbende Land entfalten. 
Die Auswanderuug muß wirklich erfolgen, die Optanten müssen, 
wie es in den Optionsverträgen heißt, ihren Wohnsitz nach dem abtre- 
tenden I,and verlegen und sich dort tätsächlich niederlassen. Eine 
Scheinauswanderung darf nicht genügen, sie führt zu Optionen, die nichts 
anderes als Demonstrationen sind. (In Elsaß-Lothringen mußten 1871 
etwa 2/s der dort abgegebenen Optionserklärungen für ungültig erklärt 
werden, weil die Optanten nicht wirklich auswanderten !). 
ı Option in Els.-Lothringen selbst (nach LönınGg, Verwaltung des 
Generalgouv. 1874): 
Unter-Elsaß für 39 139 Personen (Gesamtbev. 600 395) davon ungültig 28 080 
  
Ober-Elsab „ 91962 4979] , „75260 
Deutsch 
Lothringen „ 28639 , „..489351| „ „690 
Zusammen 15970 ,„ ( , Ten , „ 11020 
Hierzu kommen 328777 Optionen von im Ausland wohnenden, die für die 
Frage nicht in Betracht kommen, da sie ja schon ihren Wohnsitz nicht 
mehr im Lande hatten. 
Daß die überwiegende Anzahl der Ungültigkeitserklärungen deshalb 
erfolgte, weil die Optierenden im Lande blieben, ergibt sich aus einer Rede 
des Unterstaatssekr. Herzog im Reichstag am 6. III. 1878 (abgedruckt bei 
Gerardot). Nach seinen Mitteilungen hatten nur 50000 Personen ihren 
Wohnsitz tatsächlich verlegt. Aus der Rede ergibt sich auch, daß eine 
große Anzahl Personen in der Meinung optiert haben, es genüge auf kurze
	        
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