— 10 —
nicht versucht wurde, erübrigt sich auch die weitere Frage, ob der
Bundesrat überhaupt in der Lage gewesen wäre, in seiner aus
eigener Machtvollkommenheit auf Grund des Ermächtigungsgesetzes
erlassenen Verordnung eine solche Macht zu übertragen. Diese den
Notverordnungen des Bundesrates selbst durch das Ermächtigungs-
gesetz verliehene wesentlichste Kraft, auch über bestehende for-
melle Gesetze zu verfügen, ging somit bei der Weiterverleihung
des Notverordnungsrechtes nicht mit. Von einer formellen Gesetzes-
kraft im vollen Umfange kann daher bei den abgeleiteten Notver-
ordnungen des Reichskanzlers nicht die Rede sein. Durch sie wird
nur die „formelle Gesetzeskraft“ der Bundesratsverordnungen berührt.
Es handelt sich deshalb nur um ein sekundäres Notverordnungs-
recht von offensichtlich geringerer Stärke, dem die für Notverord-
nungen sonst charakteristische staatsrechtliche Energie im entschei-
denden Punkte abgeht und das daher nur dort wirksam werden
kann, wo formelle Gesetze nicht entgegen stehen. Sonst müßte
wohl der Bundesrat selbst einspringen. Praktisch ist das nicht
so schlimm, die Sachen stoßen sich hier weniger als die Gedanken,
und die Hauptsache ist und bleibt wohl die hier grundsätzlich
delegierte Verordnungsgewalt zu Rechtsverordnungen überhaupt,
zumal auf dieser Stufe gerade die Ausführungsverordnungen eine
größere Rolle spielen dürften, und überdies erscheint die gesamte
Verordnungsgewalt des Reichskanzlers auf diesem Gebiete zum
großen Teile doch nur als eine. bloße Durchlaufstelle für
die in der Bundesratsverordnung ($ 4), also schon von Haus aus be-
absichtigte weitere Uebertragurg des Verordnungsrechtes’. Denn
der Reichskanzler wird zugleich ermächtigt, seine Befugnisse ganz
oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehende Behörde
auszuüben. Das ist auch sofort mit der gleichzeitigen Kundmachung
des Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsernährungs-
amtes geschehen. Diesem der Aufsicht des Kanzlers unterstehen-
” Vgl. die folgende Anmerkung.