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bundesstaatliches Verwaltungsrecht beibehaltenen Abschnitte werden die
Kulissen mächtig verschoben, Absätze und einzelne Sätze umgestellt, um
das, worauf es ankommt, womöglich darstellerisch und durch Sperrdruck
noch deutlicher hervortreten zu lassen. Der aufgewendeten unendlichen
Mühe blieb der Preis nicht versagt, da es wirklich gelang, die Fassung
namentlich durch jeweilige allgemeine Einleitungen in einen höheren Grad
der Vollendung zu rücken, ohne — was viel sagen will — das vertraute
Gewebe zu zerstören. Es hat seine charakteristische innere Form bewahrt
oder sofort wieder die alte Gestalt angenommen. Wie tief auch die meri-
torische Ausarbeitung eindringt, mehr als gegenwärtig an dieser Stelle be-
richtet werden kann, ergibt sich sofort in der sehr beträchtlich ausgestal-
teten Lehre vom Öffentlichen Sachenrechte (S. 1—242), aus der jetzt jahre-
lange Wachsannkeit auf alle Erscheinungen auch des älteren Schrifttums,
der Gesetzgebung und Praxis spricht. O.M. hat dafür einen guten Grund.
„Zur Zeit wird die letzte Schlacht geschlagen auf dem Boden der Frage
des öffentlichen Eigentums; solange diese Stellung nicht auch genommen ist,
ist die deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft nicht fertig“ (S. 72).
An der Spitze dieser Lehre, die jüngst in Frankreich durch GAston JEzE
(Verwaltungsrecht der franz. Republik) nach dem von O.M. besorgten gründ-
lichen Veredelungsverkehr übernommen wurde, also nicht, wie so oft und so
falsch behauptet wird, den Franzosen einfach abgelauscht sein kann, prangt
nach wie vor das Rechtsinstitut der Enteignung, die mehrfach:
Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung der ersten Auflage bietet. Als
das wichtigste verzeichnen wir die neu hinzugekommene literarische Aus-
einandersetzung mit OTTO v. GIERKE und MAx LAYER sowie einige Präzi-
sierungen des eigenen Standpunktes, So findet die Enteignung jetzt nur
statt für ein „öffentliches Unternehmen* (S. 12). Wesentlich breiter
und tiefer, dem Mittelpunkte der Erörterung näher gerückt ist jetzt die Behand-
lung der Entschädigung (S. 11 f., 51 ff.), weil die für die Gewährung dieser
Entschädigung bestehenden Regeln „bei der Enteignung eine besonders
scharfe Ausprägung erhalten haben“. Schon an dieser Stelle des Bandes
(S. 53) ist im Gegensatz zu früher (S. 355 f.) zugegeben, daß bei der Ent-
schädigung außer dem gemeinen Wert (Verkaufswert) des entzogenen
Grundstücks auch noch die in iim gegebene Aussicht auf künf-
tigen Gewinn zum Unterschiede von bloßen Gewinnmöglichkeiten in
Rechnung komme. S$. 59 wird jetzt deutlicher als zuvor (S. 47) heraus-
gearbeitet, daß das Enteignungsverfahren wesentlich ein Handeln der staat-
lichen Behörde ist, zu dessen Erfolg die Beteiligten (Unternehmer und
Gegner) beitragen, ohne aber „Parteien im Sinne des Prozeßrechts* zu sein.
8. 68 f., wo das Recht des Rückerwerbs zugunsten des Enteigneten behan-
delt wird, ist jetzt besser von einer Rückgängigmachung der Enteignung,
nicht mebr von einer in der Tat leicht mißverständlichen Rückenteig-
nung die Rede, mit ein Beispiel für die sorgfältigere Linienführung, die