Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schauungen entspricht, die Verleihung des Bergbaurechts oder einer Apo- 
thekenkonzession „ganz und gar“ auf den Vorteil eines Einzelnen, der sie 
betreibt abzustellen und diesen gewerblichen Unternehmungen „privatwirt- 
schaftliche“ Natur zuzuschreiben, wie es O. M. in diesem Abschnitte tut 
(8. 181). Doch wird dem Bergbau, S. 207) immerhin die Stellung einer 
„unechten Öffentlichen Anstalt“ zugestanden. 
Im folgenden Paragraphen (Auferlegte öffentlich-recht- 
liche Dienstbarkeiten (S. 204—221), in dem vieles hinzugekommen 
ist, manches dafür energisch gekürzt wurde, ist wieder sehr viel zur Klar- 
stellung geschehen durch schärfere Einordnung des Instituts unter den 
Begriff des öffentlichen Unternehmens (öffentl. Anstalt S. 207), breitere 
Ausführung und Umstellung im einzelnen, straffere Unterscheidung der 
Dienstbarkeit der öffentlichen Sache (auf Grund einer Dienstbarkeit) von 
der durch und durch auch in ihrem Entstehungsgrund öffentlich-rechtlichen 
„auferlegten Öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit* (S. 206 ff.) als dem 
öffentlich-rechtlichen „Eingriff in die Freiheit des Eigentums, um die be- 
troffenen Grundstücke zugunsten eines außerhalb stehenden öffentlichen 
Unternehmens öffentlich-rechtlich zu belasten“ (S. 208). Zu nennen wäre 
noch u. a. der jetzige Ausbau der Erlöschungsgründe (Befreiung von einer 
rechtssatzmäßigen Auferlegung der Dienstbarkeit für den Einzelfall, Zu- 
stimmung der Gemeinde zu einem Anbau an der unfertigen Straße mit 
Zulässigkeit von Bedingungen u. dgl. mehr (S. 109), 
Erst :mit der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- 
schränkung ($ 41, S.221—242), an welche die auferlegte öffentlich-recht- 
licbe Dienstbarkeit (S. 207) in naher Verwandtschaft herangerückt wurde, 
schließt dieser kunstreichste, vielleicht für die Praxis allzu kunstreiche 
Hauptabschnitt des zweiten Bandes. Auch dieser Schluß ist jetzt ganz und 
gar umgearbeitet, woran das BGB. nur z. T. Schuld hat. Auch hier kommt 
es zu einer neuen Grundlegung, ausgehend davon, daß die geforderte Kraft 
der Verwirklichung der Staatszwecke unzulässigerweise be- 
einträchtigt würde, wenn vor jeder dabei sich ergebenden Einwirkung auf 
das Grundeigentum halt gemacht werden müßte (3.223). „Bei den Grenzen des 
Eigentums macht sich eine allgemeine gesellschaftliche Anschauung geltend 
von dem, was notwendig dazu gehört und was unter Umständen zurückstehen 
muß“ (S. 223). Das einzelne Gesetz „wird nicht sowohl eine Schöpfung des 
Rechtsinstituts bedeuten oder eine Mitarbeit an dieser Schöpfung, als eine 
Bestätigung und Betätigung des ohnehin vorhandenen und wirkenden 
Rechtsgedankens, der nur vielleicht bei der Gelegenheit noch eine beson- 
dere Ausprägung bekommen mag* (S. 224). „Die ordentliche Rechtsfolge 
soll verneint bleiben, das ist unser Rechtsinstitut.... Es läuft immer wieder 
hinaus auf den Zusammenstoß der öffentlichen Verwaltung mit dem Eigen- 
tum, das ihr im Wege steht. Das Rechtsinstitut wird erst verständlich von 
dem Boden dieses Kernbegriffs aus, um welchen unser neuzeitliches Ver-
	        
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