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schauungen entspricht, die Verleihung des Bergbaurechts oder einer Apo-
thekenkonzession „ganz und gar“ auf den Vorteil eines Einzelnen, der sie
betreibt abzustellen und diesen gewerblichen Unternehmungen „privatwirt-
schaftliche“ Natur zuzuschreiben, wie es O. M. in diesem Abschnitte tut
(8. 181). Doch wird dem Bergbau, S. 207) immerhin die Stellung einer
„unechten Öffentlichen Anstalt“ zugestanden.
Im folgenden Paragraphen (Auferlegte öffentlich-recht-
liche Dienstbarkeiten (S. 204—221), in dem vieles hinzugekommen
ist, manches dafür energisch gekürzt wurde, ist wieder sehr viel zur Klar-
stellung geschehen durch schärfere Einordnung des Instituts unter den
Begriff des öffentlichen Unternehmens (öffentl. Anstalt S. 207), breitere
Ausführung und Umstellung im einzelnen, straffere Unterscheidung der
Dienstbarkeit der öffentlichen Sache (auf Grund einer Dienstbarkeit) von
der durch und durch auch in ihrem Entstehungsgrund öffentlich-rechtlichen
„auferlegten Öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit* (S. 206 ff.) als dem
öffentlich-rechtlichen „Eingriff in die Freiheit des Eigentums, um die be-
troffenen Grundstücke zugunsten eines außerhalb stehenden öffentlichen
Unternehmens öffentlich-rechtlich zu belasten“ (S. 208). Zu nennen wäre
noch u. a. der jetzige Ausbau der Erlöschungsgründe (Befreiung von einer
rechtssatzmäßigen Auferlegung der Dienstbarkeit für den Einzelfall, Zu-
stimmung der Gemeinde zu einem Anbau an der unfertigen Straße mit
Zulässigkeit von Bedingungen u. dgl. mehr (S. 109),
Erst :mit der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-
schränkung ($ 41, S.221—242), an welche die auferlegte öffentlich-recht-
licbe Dienstbarkeit (S. 207) in naher Verwandtschaft herangerückt wurde,
schließt dieser kunstreichste, vielleicht für die Praxis allzu kunstreiche
Hauptabschnitt des zweiten Bandes. Auch dieser Schluß ist jetzt ganz und
gar umgearbeitet, woran das BGB. nur z. T. Schuld hat. Auch hier kommt
es zu einer neuen Grundlegung, ausgehend davon, daß die geforderte Kraft
der Verwirklichung der Staatszwecke unzulässigerweise be-
einträchtigt würde, wenn vor jeder dabei sich ergebenden Einwirkung auf
das Grundeigentum halt gemacht werden müßte (3.223). „Bei den Grenzen des
Eigentums macht sich eine allgemeine gesellschaftliche Anschauung geltend
von dem, was notwendig dazu gehört und was unter Umständen zurückstehen
muß“ (S. 223). Das einzelne Gesetz „wird nicht sowohl eine Schöpfung des
Rechtsinstituts bedeuten oder eine Mitarbeit an dieser Schöpfung, als eine
Bestätigung und Betätigung des ohnehin vorhandenen und wirkenden
Rechtsgedankens, der nur vielleicht bei der Gelegenheit noch eine beson-
dere Ausprägung bekommen mag* (S. 224). „Die ordentliche Rechtsfolge
soll verneint bleiben, das ist unser Rechtsinstitut.... Es läuft immer wieder
hinaus auf den Zusammenstoß der öffentlichen Verwaltung mit dem Eigen-
tum, das ihr im Wege steht. Das Rechtsinstitut wird erst verständlich von
dem Boden dieses Kernbegriffs aus, um welchen unser neuzeitliches Ver-