Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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den Kriegsernährungsamte wurde bei seiner Gründung die Wahr- 
nehmung aller in Betracht kommenden Befugnisse, soweit sie nicht 
ausdrücklich vorbehalten werden, also auch die weitgehende Ver- 
ordnungsgewalt übertragen. Diese Verordnungsgewalt wird übrigens 
im 8 2 ausdrücklich erwähnt, wo es heißt, daß die „Rechtsver- 
ordnungen“ des Amtes im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen 
sind. Ist aber bei dieser weiteren Delegierung der Verordnungs- 
gewalt auch an den Uebergang des dem Kanzler zukommenden 
beschränkten Notverordnungsrechtes, also an ein tertiäres Notverord- 
nungsrecht gedacht worden? Diese Frage ist im Grunde kaum 
mehr eine staatsrechtliche. Denn das Amt handelt ja für den 
Reichskanzler, ist sozusagen der Kanzler selbst, und dieser wie 
gesagt oft nur die Durchlaufstelle für die mittelbare Ermächtigung 
des Reichsernährungsamtes. Dieser wird genannt, das Amt wird 
gemeint, sie können also vertauscht werden®. Und wenn sich die 
dringende Notwendigkeit einstellen sollte, einer Bundesratsverord- 
nung zu derogieren, ist es wohl mehr Sache des inneren Dienstes, 
eine Takt- oder Kanapefrage, ob eine solche Verfügung formell 
nicht besser vom Reichskanzler auszugehen hätte. Rein formal- 
rechtlich ließe sich vielleicht der Standpunkt vertreten, daß dem 
Kriegsernährungsamte nach dem Texte der Ermächtigung die 
gleiche Verordnungsgewalt zukommt wie dem Kanzler persönlich, 
also auch die gleiche Notverordnungsgewalt, da kein ausdrücklicher 
Vorbehalt gemacht wurde. Das Vorwissen des Kanzlers wäre aber 
auch dann nicht zu umgehen, da ja nur er allein solche Notverord- 
nungen des Ernährungsamtes dem Bundesrat vorzulegen und vor 
'hm zu vertreten hätte, genau so wie wenn sie von ihm selbst 
erlassen worden wären. Und darin zeigt es sich wieder, daß es 
8 Ermächtigungen des Kanzlers werden jetzt sofort auf das Amt be- 
zogen. Vgl. z. B. Bekanntmach. der Uebergangsvorschriften zur Verord- 
nung über Speisefette v. 5. VIII 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 917. Beruft sich 
auf $ 40 der Bekanntmach. über Speisefette v. 20. vIl. 1916 und & 1 der 
eigenen Statuts.
	        
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