Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Gegensatz rein praktisch auffaßt, so ist er auch im österreichischen Gemeinde- 
recht wirklich gemeint. Den Widersachern dieser Unterscheidung hat sich 
‘4 erst neuestens wieder ANSCHÜTZ gesellt (MEYER-AnSCHÜTZ, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. II. T. S. 406), der ohne Not auf die letzten 
Dinge zurückgeht, um diese Art der Scheidung theoretisch und praktisch 
zu verwerfen, 
Trotz dieser nunmehr gesonderten Behandlung der drei wichtigsten 
Typen blieb ein Teil der sich ergebenden Rechtsbeziehungen nach wie vor 
einer allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (rechtsfähigen Ver- 
waltungen) geltenden zusammenfassenden Behandlung vorbehalten. Ein 
besonderer Paragraph (59) behandelt nach wie vor das Recht der Ver- 
treterschaft (S. 661-689). „Die Befugnisse zum Wirksamwerden für 
die Körperschaft kraft Mitgliedschaft bedeuten (jetzt) für die dazu Berufenen 
subjektive öffentliche Rechte*® (S. 671). Soweit sich bei den rechtsfähigen Ver- 
waltungen neben einer Vertreterschaft aus verstärktem Mitgliedschaftsrecht 
auch eine solche kraft Amtsrechts findet, bedeutet dann „auch wohl 
dieses ein subjektives öffentliches Recht des Vertreters. Nur steht hier seine 
Pflicht voran“ (S. 672), früher (S. 403 der ersten Auflage) stand sie „statt 
des subjektiven Rechtes“. Vom Standpunkt der Lehre stellt sich diesmal 
die Wahl zu einem eigenen Vertretungsamte bei den Gemeinden und oberen 
Gemeindeverbänden (S. 673ff.) dem Verwaltungsakte als „gleichwertiger 
öffentlich-rechtlicher Akt kraft Mitgliedschaftsrechts“ zur Seite. „Die Wahl 
selber trägt hier allein den Rechtserfolg; durch die Verfassung der Gemeinde 
ist sie ausgestattet mit der Kraft dazu, wie der Verwaltungsakt durch die 
Behördenordnung* (S. 676). Ehedem (S. 405 der alten Aufl.) wurde noch ein 
öffentlich-rechtlicher Rechtssatz angenommen, der (also weit mittelbarer!) 
an die angenommene Wahl die Entstehung von Amt und Dienstpflicht knüpft. 
Heute (S. 675) „kommt es (wie schon oben angedeutet) darauf an, daß die Wahl 
sich einfüge in die Formenwelt des Verwaltungsrechtes*. Der Wahlakt er- 
bält jetzt auch die Kraft, Nebenbestimmungen zu treffen oder zu bestätigen, 
denn „das Ergebnis (der Wahl) will den Erwählten ausstatten mit all den 
dadurch stillschweigend gemeinten Rechtsbeziehungen* — durch den (etwa) 
‚im voraus klargestellten Inhalt eines günstigen Wahlergebnisses, Inhalt 
des Willens, der als Wille der Wählerschaft geltend, das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Erwählten, sofern er es annimmt, und der Gemeinde be- 
stimmen wird“ (S. 676). 
Unter dem mit dem französischen Recht (cooperation) übereinstimmen- 
den treffenderen Ausdrucke: „Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen“ 
wird jetzt in $ 60 (S. 682—706) alles zusammengefaßt, was die erste Auf- 
lage unter der unzureichenden Bezeichnung: „Ausgleichungen“ angeführt 
hatte. Dort nur ein Teil und eine einzige Seite der Betrachtung, ist nun ein 
großes Ganzes daraus geworden. O. M. rückt jetzt von den früher ins Auge ge- 
faßten zivilrechtlichen Vorbildern noch weiter ab und findet in den sich hier er-
	        
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