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Gegensatz rein praktisch auffaßt, so ist er auch im österreichischen Gemeinde-
recht wirklich gemeint. Den Widersachern dieser Unterscheidung hat sich
‘4 erst neuestens wieder ANSCHÜTZ gesellt (MEYER-AnSCHÜTZ, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. II. T. S. 406), der ohne Not auf die letzten
Dinge zurückgeht, um diese Art der Scheidung theoretisch und praktisch
zu verwerfen,
Trotz dieser nunmehr gesonderten Behandlung der drei wichtigsten
Typen blieb ein Teil der sich ergebenden Rechtsbeziehungen nach wie vor
einer allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (rechtsfähigen Ver-
waltungen) geltenden zusammenfassenden Behandlung vorbehalten. Ein
besonderer Paragraph (59) behandelt nach wie vor das Recht der Ver-
treterschaft (S. 661-689). „Die Befugnisse zum Wirksamwerden für
die Körperschaft kraft Mitgliedschaft bedeuten (jetzt) für die dazu Berufenen
subjektive öffentliche Rechte*® (S. 671). Soweit sich bei den rechtsfähigen Ver-
waltungen neben einer Vertreterschaft aus verstärktem Mitgliedschaftsrecht
auch eine solche kraft Amtsrechts findet, bedeutet dann „auch wohl
dieses ein subjektives öffentliches Recht des Vertreters. Nur steht hier seine
Pflicht voran“ (S. 672), früher (S. 403 der ersten Auflage) stand sie „statt
des subjektiven Rechtes“. Vom Standpunkt der Lehre stellt sich diesmal
die Wahl zu einem eigenen Vertretungsamte bei den Gemeinden und oberen
Gemeindeverbänden (S. 673ff.) dem Verwaltungsakte als „gleichwertiger
öffentlich-rechtlicher Akt kraft Mitgliedschaftsrechts“ zur Seite. „Die Wahl
selber trägt hier allein den Rechtserfolg; durch die Verfassung der Gemeinde
ist sie ausgestattet mit der Kraft dazu, wie der Verwaltungsakt durch die
Behördenordnung* (S. 676). Ehedem (S. 405 der alten Aufl.) wurde noch ein
öffentlich-rechtlicher Rechtssatz angenommen, der (also weit mittelbarer!)
an die angenommene Wahl die Entstehung von Amt und Dienstpflicht knüpft.
Heute (S. 675) „kommt es (wie schon oben angedeutet) darauf an, daß die Wahl
sich einfüge in die Formenwelt des Verwaltungsrechtes*. Der Wahlakt er-
bält jetzt auch die Kraft, Nebenbestimmungen zu treffen oder zu bestätigen,
denn „das Ergebnis (der Wahl) will den Erwählten ausstatten mit all den
dadurch stillschweigend gemeinten Rechtsbeziehungen* — durch den (etwa)
‚im voraus klargestellten Inhalt eines günstigen Wahlergebnisses, Inhalt
des Willens, der als Wille der Wählerschaft geltend, das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erwählten, sofern er es annimmt, und der Gemeinde be-
stimmen wird“ (S. 676).
Unter dem mit dem französischen Recht (cooperation) übereinstimmen-
den treffenderen Ausdrucke: „Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen“
wird jetzt in $ 60 (S. 682—706) alles zusammengefaßt, was die erste Auf-
lage unter der unzureichenden Bezeichnung: „Ausgleichungen“ angeführt
hatte. Dort nur ein Teil und eine einzige Seite der Betrachtung, ist nun ein
großes Ganzes daraus geworden. O. M. rückt jetzt von den früher ins Auge ge-
faßten zivilrechtlichen Vorbildern noch weiter ab und findet in den sich hier er-