— 483 —
gebenden Erstattungsansprüchen ein gleichfalls im Billigkeitsrechte wurzeln-
des „vollgültiges Seitenstück* zur ausgleichenden Entschädigung des Einzelnen
(S. 685). Als eingehend gewürdigte Typen werden hier unterschieden: die
immer gewillkürten Verwaltungsgemeinschaften (Zweckverbände, Anschluß
einer rechtsfähigen Verwaltung an die von einer anderen betriebene Ein-
richtung, S. 685—694), dann die Lastenverbände, jetzt auch mit Berück-
sichtigung der Reichsversicherungsordnung (S. 694— 701), endlich die Einzel-
geschäfte für fremde Rechnung nach verschiedenen Gründen unter breiterer
Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche des Billig-
keitsrechts, S. 701—706.
Die Staatsaufsicht über rechtsfäbige Verwaltungen und zwar
„über den fertigen Selbstverwaltungskörper® (S. 713), $ 61, S. 707—732),
jetzt nicht mehr Aufsichtsgewalt, also auch nicht Schutzgewalt genannt, hat,
wie nun ausdrücklich betont wird, nicht die Gestalt eines Gewaltverhält-
nisses im Gegensatze zur „nahe verwandten Aufsicht über alles, was sonst
noch Öffentliche Verwaltung führt“ (S. TI1f.). Wo der Staat selbst das Mutter-
gemeinwesen einer rechtsfähig gemachten Anstalt ist, ist die staatliche Macht-
einwirkung natürlich etwas anderes als die hier genannte Staatsaufsicht
(S. 713). Die Rechtsaufsicht wird jetzt dem Staate entschiedener ge-
wahrt. „Auch bei gänzlichem Stillschweigen des Gesetzes ergibt sich die
Befugnis dazu aus der Natur des untergeordneten Verwaltungskörpers von
selbst, muß dafür angesehen werden, bei seiner Schöpfung und Zulassung
stillschweigend vorbehalten worden zu sein“ (S. 717, vgl. dagegen erste
Aufl. S. 413). Der „Rechtspruch“, der über den Verwaltungskörper „von
Aufsichtwegen“ ergeht (S. 717), ist dem Inhalte nach einem gerichtlichen
Urteil verwandt, ... bedeutet (jetzt) einen Rechtsprechungsakt, nur eine
Entscheidung dieses Inhalts, „denn ein wirkliches Urteil ist er insofern nicht,
als er nicht in Form der Verwaltungsrechtspflege ergeht“ (S. 718). Diese
vorsichtige, auf den ersten Blick scheinbar gewundene Formulierung, welche
ungefähr dasselbe sagt, was neuestens auch TRIEPEL (Die Reichsaufsicht,
Berlin 1917, S. 139.) haben will, hat aber u. E. doch den Vorteil, den Be-
griff der Rechtsprechung im strengern Sinne, wie er etwa BERNATZIK
(Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, S.78 f., S. 182) oder auch
v. GIERKE vorschwebt, zu wahren und doch die Zweifel TRIEPELs zu lösen,
in die sich dieser, weil er von der formellen Seite der Rechtsprechung ganz
absieht, notwendig verstricken muß. Es ist zugleich die letzte prinzipielle
Frage, die in dem großen Werke angeschnitten wird. Was folgt, ist hier
wie überall nur Ausbau und sorgfältigere Disposition der Darstellung, in
welcher insbesondere noch der Einfluß auf die Aufstellung des Haushalts-
plans durch die Zwangseintreibung eine etwas größere Rolle spielt (S. 727
bis 732). All dies kann aber hier nur angedeutet werden, da dieser
ganze Schlußabschnitt — wie schon betont — der Gegenstand einer eigenen
Besprechung sein müßte, worin allein von einer dogmatischen Würdigung
3l*