Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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die Rede sein könnte. Sicher ist nur das eine, daß das berühmte prächtige 
Buch in seiner neuen Auflage wo immer zu seinem Vorteil fortgeführt und 
nicht nur von Grund aus bereichert, sondern auch darstellerisch auf eine 
noch höhere Stufe der Vollendung gebracht wurde. 
Wien Wittmayer. 
Felix Somlo, Juristische Grundlehre. 1917. 
Das Werk beschäftigt sich mit dem Rechtsbegriff an sich selbst. „Den 
verschiedenen Lehren von gewissen Rechtsinhalten stellen wir die Lehre 
entgegen, die von jedem Inhalte der Rechtsnormen geflissentlich absieht und 
ihr Augenmerk ausschließlich darauf richtet, was unter einer Rechtsnorm 
überhaupt zu verstehen ist und was sich über die Rechtsnormen schlecht- 
hin sagen läßt“ (S. 5). 
In einer Einleitung wird das Wesen der juristischen Grundlehre erläutert. 
Der erste Hauptteil behandelt den Begriff des Rechts. Hier werden die ver- 
schiedenen Arten der Normen umgrenzt; dem Reclıt wird seine Stellung an- 
gewiesen inmitten der von Religion, Moral und Sitte gesetzten Regeln. Dann 
ist die Rede von der Rechtsmacht, welche die Urheberin des Rechtes ist. 
Endlich wird die Frage nach der Natur von Völker- und Kirchenrecht auf- 
geworfen. | 
In dem zweiten Hauptteil werden nacheinander behandelt: die Rechts- 
norm, Befehlsrecht und Versprechensrecht, das Wollen, die Gesellschaft, 
der Staat, die Quellen des Rechts, die Deutung und die Anwendung des 
Rechts, Rechtspflicht und Rechtsgewährung, der Normadressat, Pflicht- 
und Rechtssubjekte. 
Nachdem der Verfasser seine Grundideen über das Recht und die eng 
mit ibm verwandte Rechtsmacht entwickelt hat, zieht er daraus seine Kon- 
sequenzen für die Auffassung von Völkerrecht und Kirchenrecht und für die 
Konstruktion des Staates. Es scheint angebracht, im Rahmen dieser Zeit- 
schrift, auf diese Kapitel besonderes Gewicht zu legen. Wenn wir sie ana- 
lysieren, so werden wir ganz von selbst mit den Grundlehren des Verfassers 
über Recht und Rechtsmacht bekannt werden. 
Was das Völkerrecht angeht, so verteidigt der Verfasser die eigentüm- 
liche Lebre, daß es einer Macht entspringe, die über den Staaten bestehe. 
„Auch das Völkerrecht ist ein Verhältnis der Unterordnung der Rechts- 
mächte (d. h. der Staaten) unter eine Macht. Es geht deshalb nicht an, 
einen Unterschied des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts darin 
zu sehen, daß das erste kein Verhältnis der Ueber- und Unterordnung, 
sondern nur ein Verhältnis zwischen Koordinierten sei“ (S. 155). Wie wird 
diese Ansicht begründet? Wenn ein neuer Staat von den Großmächten als 
Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt werde, so sei er damit 
allgemein anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob ihm etwa irgend ein Klein-
	        
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