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Andreas Steinlein, DieForm der Kriegserklärung. München,
Berlin und Leipzig, J. Schweitzer Verlag 1917. 144 S. geh. M. 3.60.
Die Schrift, deren Zusammenstellung der Kriegserklärungen im 20. Jahrh.
Dank verdient, zeigt im übrigen deutlich den greulich zerfahrenen Zustand
des Völkerrechts gerade an dieser Stelle, wo eine Regelung doch ebenso
wünschenswert wie einfach wäre und sicherlich kein Lebensinteresse irgend
eines Staates berühren könnte! Keiner von den Anhängern der Notwendig-
keit einer förmlichen Kriegserklärung zieht die klaren Folgerungen und
verweigert dem ohne Erklärung in Gang gekommenen Krieg die rechtliche
Anerkennung; die Gegner wissen ihrerseits nur zu sagen, daß sehr häufig
von jeher Kriegszustand ohne Kriegserklärung bestanden hat. Das ethische
Motiv der Kampfansage mit Frist (im Gegensatz zum Ueberfall), das Mo-
ralisierende der Begründung des Kriegs vor aller Welt, das Rationalistische
des Bedürfnisses nach einem bestimnt erklärten und besonders den Unter-
tanen der Kriegführenden bekannt gegebenen Zeitpunkt des Kriegsbeginns
laufen wirr durcheinander. M.B.
X.S. Combotheera, LaGrece independante. Geneve. Impr. A. Kun-
dig, 1917. 13 S. Pr. 50 cent.
Vf. hat in einer früheren Schrift nachzuweisen gesucht, daß der Bündnis-
fall zwischen Griechenland und Serbien nach dem Vertrag von 1913 nicht
eingetreten sei. Er knüpft hieran in der neuen Streitschrift gegen die
Entente-Politik seinen Protest gegen die Verletzung der griechischen Sou-
veränität durch die Truppenlandung in Saloniki. Wir wünschten freilich
über die Verantwortlichkeit des damaligen und jetzigen Ministerpräsidenten
Veniselos noch genauere Auskunft. MB.
Ludwig Mitteis, Aus römischem und bürgerlichem Recht.
(Aus der Festschrift der Leipziger Jurist.-Fakultät für D. Adolf Wach.)
München, Verlag von Duncker u. Humblot, 1917. 41 S. Pr. M. 1.50.
Der Leipziger Romanist behandelt im zweiten Aufsatz — der erste
gibt ein Verzeichnis interpolationsverdächtiger, im BEKKEB-MITTEISschen
Index nicht erwähnter Digestenstellen — eine Frage des bürgerlichen
Rechts, die auch für die Lehre des öffentlichen Rechts sehr wichtig ist:
die Sittenwidrigkeit bei abstrakten Rechtsgeschäften. MIıTTEIS will nicht
zwischen abstrakten und kausal belasteten Geschäften unterscheiden, wie
es üblich ist, sondern zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften.
Das S. 36/37 angeführte praktische Beispiel angeblicher Nichtigkeit eines
Verfügungsgeschäfts mit negativer Zuwendung ist in der Tat schlagend.
Dagegen scheint mir der S. 24 konstruierte Proze&fall nicht möglich: Die
Klägerin muß auch bei Versäumnis des Beklagten ihren Klaggrund, den
Schuldschein, festhalten ; tut sie das nicht und greift auf die causa ihres
Anspruchs zurück, so ist Klagänderung gegeben, und damit andere Grund-
lagen der Entscheidung. M.B