Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Andreas Steinlein, DieForm der Kriegserklärung. München, 
Berlin und Leipzig, J. Schweitzer Verlag 1917. 144 S. geh. M. 3.60. 
Die Schrift, deren Zusammenstellung der Kriegserklärungen im 20. Jahrh. 
Dank verdient, zeigt im übrigen deutlich den greulich zerfahrenen Zustand 
des Völkerrechts gerade an dieser Stelle, wo eine Regelung doch ebenso 
wünschenswert wie einfach wäre und sicherlich kein Lebensinteresse irgend 
eines Staates berühren könnte! Keiner von den Anhängern der Notwendig- 
keit einer förmlichen Kriegserklärung zieht die klaren Folgerungen und 
verweigert dem ohne Erklärung in Gang gekommenen Krieg die rechtliche 
Anerkennung; die Gegner wissen ihrerseits nur zu sagen, daß sehr häufig 
von jeher Kriegszustand ohne Kriegserklärung bestanden hat. Das ethische 
Motiv der Kampfansage mit Frist (im Gegensatz zum Ueberfall), das Mo- 
ralisierende der Begründung des Kriegs vor aller Welt, das Rationalistische 
des Bedürfnisses nach einem bestimnt erklärten und besonders den Unter- 
tanen der Kriegführenden bekannt gegebenen Zeitpunkt des Kriegsbeginns 
laufen wirr durcheinander. M.B. 
X.S. Combotheera, LaGrece independante. Geneve. Impr. A. Kun- 
dig, 1917. 13 S. Pr. 50 cent. 
Vf. hat in einer früheren Schrift nachzuweisen gesucht, daß der Bündnis- 
fall zwischen Griechenland und Serbien nach dem Vertrag von 1913 nicht 
eingetreten sei. Er knüpft hieran in der neuen Streitschrift gegen die 
Entente-Politik seinen Protest gegen die Verletzung der griechischen Sou- 
veränität durch die Truppenlandung in Saloniki. Wir wünschten freilich 
über die Verantwortlichkeit des damaligen und jetzigen Ministerpräsidenten 
Veniselos noch genauere Auskunft. MB. 
Ludwig Mitteis, Aus römischem und bürgerlichem Recht. 
(Aus der Festschrift der Leipziger Jurist.-Fakultät für D. Adolf Wach.) 
München, Verlag von Duncker u. Humblot, 1917. 41 S. Pr. M. 1.50. 
Der Leipziger Romanist behandelt im zweiten Aufsatz — der erste 
gibt ein Verzeichnis interpolationsverdächtiger, im BEKKEB-MITTEISschen 
Index nicht erwähnter Digestenstellen — eine Frage des bürgerlichen 
Rechts, die auch für die Lehre des öffentlichen Rechts sehr wichtig ist: 
die Sittenwidrigkeit bei abstrakten Rechtsgeschäften. MIıTTEIS will nicht 
zwischen abstrakten und kausal belasteten Geschäften unterscheiden, wie 
es üblich ist, sondern zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften. 
Das S. 36/37 angeführte praktische Beispiel angeblicher Nichtigkeit eines 
Verfügungsgeschäfts mit negativer Zuwendung ist in der Tat schlagend. 
Dagegen scheint mir der S. 24 konstruierte Proze&fall nicht möglich: Die 
Klägerin muß auch bei Versäumnis des Beklagten ihren Klaggrund, den 
Schuldschein, festhalten ; tut sie das nicht und greift auf die causa ihres 
Anspruchs zurück, so ist Klagänderung gegeben, und damit andere Grund- 
lagen der Entscheidung. M.B
	        
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