— 41 —
im Wetteifer mit den Zeitungen pflegen; sie klingen dann auch in die An-
rufung des „entscheidenden Sieges* aus, der „unsere Grenzen gegen die
lauernden Feinde verstärkt und unser Wirtschaftsgebiet so vervollständigt,
daß sie nicht wiederum hoffen können, uns durch wirtschaftliche Absper-
rung zu demütigen.“ Als Kuriosum sei erwähnt, daß das NaumAnnsche
Mitteleuropa-Programm in der überall zu betätigenden Nachgiebigkeit des
Aestheten begründet sein soll (8. 51, Anm. 113); diese ist es, die NAUMANN
dazu geneigt macht, „deutsche Interessen an nationale Minoritäten zu
opfern“. M.B.
A. v. Hippel, Ueber Recht und Krieg. (Zwischen Krieg und Frie-
den Nr. 40.) S. Hirzel in Leipzig. 32 S. Preis —.80
Die Rektoratsrede des ausgezeichneten Kriminalisten ist allgemeiner
Beachtung sicher; die feste Staatsgesinnung, aber auch die strenge und
hobe Auffassung vom Recht ale Machtschranke, die der Verf. hegt, ließen
ihn besonders berufen erscheinen, in akademischer Würde von den Wir-
kungen des Kriegs auf das Recht Deutschlands und der Völker zu sprechen.
Sehr bemerkenswert sind die Ausführungen darüber, wie sich im künftigen
Strafgesetzbuch die Erfahrungen des Kriegs äußern werden. M.B.
Justizat Dr. Ludwig Wertheimer, Das Vertrags-Kriegsrecht
des In-und Auslandes. Stuttgart Verlag von Ferdinand Enke
1917. 76 8. M. 2.40.
Vertrags-Kriegsrecht: die Rechtssätze über die Einwirkung des Kriegs
auf privatrechtliche Verträge zwischen Angehörigen der feindlichen Staaten.
Der Vf. gibt zunächst eine Uebersicht über die ausländischen Rechte un-
serer Hauptgegner, in denen nur Japan fehlt. Gerade die gedrängte Kürze
läßt den Unterschied zwischen England-Australien-Amerika einerseits und
Frankreich-Italien andererseits gut erkennen; für Rußland läßt der Vf.
eigentlich nur den Widerspruch zwischen Rechtslage — diese der alt-kon-
tinentalen Auffassung gemäß — und einzelnen Handlungen der Kriegs-
praxis erkennen. Der deutschrechtliche Teil der Schrift ist im wesentlichen
Erläuterung der BRVO. vom 16. Dez. Dez. 1916, die auch im Anhang ab-
gedruckt ist. W. erkennt ihr eine sehr bedeutende Wirkung zu und legt
sie keineswegs als Ausnahme-(Vergeltungs-)Gesetz strikte aus (vgl. z. B.
S. 46 gegen FLECHTHEIM, Recht und Wirtschaft 1917 S. 124). M.B.
Justizrat D. Aug. Sturm, Die deutsch-psychologische Grund-
lage des Rechts, insbesondere des Völkerrechts
der Gegenwart, als Gegenstand der Philosophie.
Langensalza, Wendt u. Klauwell, 1917. 48 8. M. —.80.
Der Verf. nimmt das Völkerrecht als „Recht auf Frieden", begrenzt
durch die „nationale Ehre*; weil der Krieg eine Verletzung dieses Rechts