Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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keinen rechten Sinn gibt, ein eigenes Notverordnungsrecht des 
Kriegsernährungsamtes anzunehmen. Somit ist auch auf dieser 
zweiten Stufe der Uebertragung doch wieder staatsrechtliche Energie 
verloren gegangen. Dieses tertiäre Verordnungsrecht hat nicht die 
Kraft des sekundären und findet seine Schranke nicht bloß an der 
technischen Gesetzeskraft (Vorrang) formeller Gesetze, sondern 
auch an jener der dafür in Betracht kommenden Bundesratsver- 
ordnungen. Es handelt sich daher nur um tertiäres Verordnungs- 
recht, wie es als solches im $ 2 des Statuts vorgesehen und prak- 
tisch augenscheinlich strenge gehandhabt wird. Dieser Verordnungs- 
weg ist oder wird durch Bundesrat oder Kanzler gebahnt, die mit 
dem großen Geschütz vorangehen®. Das Ernährungsamt erhält 
so den Rahmen für seine Rechtsverordnungen oder trifit gelegent- 
lich kriegspolizeiliche Verfügungen!®. Wirkliche Notverordnungs- 
gewalt gibt es nur auf der ersten und zweiten Stufe. Freilich 
darf die praktische Bedeutung dieser ständigen Abnahme staats- 
rechtlicher Energie bei der Ausbildung dieses Verordnungsrechtes 
nicht überschätzt werden. Es kommt bekanntlich bei der Sicherung 
der deutschen Kriegsernährung noch auf ganz andere Dinge an. 
Eine weitere theoretisch gleich bemerkenswerte Ausbildung hat 
das reichsdeutsche Notverordnungsrecht nicht erfahren. Das dem 
Bundesrate im Gesetze über den vaterländischen Hilfsdienst ein- 
geräumte Verordnungsrecht weist zwar interessante Besonderheiten 
auf, insoferne die allgemeinen Verordnungen des Bundesrats an die 
Zustimmung eines vom Reichstage aus seiner Mitte gewählten 
° Vgl. zum Bsp. den Weg für die Festsetzung der Höchstpreise für 
Kartoffeln. Die Bundesrats-Verordnung (Bekanntmach. v. 13. VII. 1916, 
Reichs-Gesetzbl. S. 711) ermächtigt den Reichskanzler auf Grund des Er- 
mächtigungsgesetzes. Die Bekanntmachung des Ernährungsamtes v. gleichen 
Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 711) beruft sich außerdem auf $ 1 des eigenen 
Statuts. — Anderseits ergeht die Bekanntmachung v. 1. XII. 1916, Reichs- 
Gesetzbl. S. 1314 durch den Stellvertreter des Reichskanzlers, ebenso Be- 
kanntmachung über Kohlrüben v. 1. XII. 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1316. 
10 2. B. Bekanntmach. v. 13. VII. 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 697 (Ver- 
brauch von Eiern).
	        
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