Object: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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teressant und für die Stellung der verschiedenen Parteien zur 
Staatsgewalt bezeichnend diese Kommissions- und Plenarverhand- 
lungen auch waren, juristisch brauchbares Material haben sie sehr 
wenig geliefert. Die Antragsteller erklärten entweder die Frage 
direkt für eine privatrechtliche oder operierten doch durchweg 
mit privatrechtlichen Vorstellungen und Begriffen. „Wo in der 
Welt“ gebe es „im geschäftlichen Leben oder sonst“ einen anderen 
Grundsatz als den der Haftung für die Stellvertretung! Der 
Sozialismus fand Gelegenheit, auf die mammonistische Seite des 
Freisinns hinzuweisen, der wohl bei Eingriffen des Staats in das 
Eigentum, nicht aber bei solchen in die Freiheit die Haftpflicht 
verlange. Eine Haftung aber, und zwar eine prinzipale, folge 
„ohne weiteres aus der Idee des Rechtsstaats“. Die Regierung 
behauptete, ohne allen Zweifel mit Recht, die staatsrechtliche 
Natur der Frage. Nach der allein sicherführenden Unterschei- 
dung von Staats- und Privatrecht, der nach der Verschiedenheit 
der Subjekte, ist Privatrecht dasjenige, welches die Beziehungen 
der Einzelnen zu einander, Staatsrecht das, welches die Verhältnisse 
der menschlichen Gemeinwesen, d.h. die Herrschaft des Gemein- 
wesens über die Einzelnen, regelt. Weil aber der Staat als Fis- 
kus nach einem längst allgemein und auch im Bürgerlichen Ge- 
setzbuch anerkannten Satz der Herrschaft des Privatrechts unter- 
steht, entscheidet sich die Frage, ob der Fiskus für Rechtswidrig- 
keiten seiner Beamten in privatrechtlicher Vertretungsmacht haftet, 
nach: civilrechtlichen Grundsätzen. Der Staat als Fiskus steht 
mit gleichen Rechten und Pflichten mitten im Rechtsverkehr der 
Privaten, weil er sich im Laufe der Zeit hineingestellt hat und 
hineingedrängt wurde. In der Ausübung der Staatsgewalt aber 
tritt er als Gemeinwesen den Einzelnen als seiner Gewalt Unter- 
worfenen gegenüber. Privatrechtliche Sätze sind hier an sich, und 
ohne dass der Staat es will, unanwendbar. Ob man aber nicht 
dennoch gut daran gethan hätte, eine so dringend nötige Rege- 
lung wie die der Haftung des Staats trotzdem im Bürgerlichen
	        
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