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der Teilnehmerstellung des Staates in der Völkerrechtsgemeinschaft durch
Zusammenwirken zur Bestrafung von Verbrechen; zusammenfassend zuletzt
Reparation: Ersatz für Verletzung einer dieser Pflichten an den Geschä-
digten. Das wird zuerst für den Frieden, dann im Krieg für die neutralen
Vereinigten Staaten gegenüber Kriegführenden, für die kriegführenden
V: St. gegenüber Neutralen, endlich für die V. St. gegenüber ihren Kriegs-
gegnern durchgeführt. Von besonderer Bedeutung sind uns die Abschnitte
über die Kriegspflicht der Prevention eines neutralen Staates auf Grund der
besonderen Neutralitätsgesetze S. 114 fgd. (über commercial embargoes
S. 123) — diese Neutralitätspflicht verflüchtigt sich in der Einzelbetrach-
tung fast völlig — und über das Kontrebanderecht zwischen Kriegführenden
und Neutralen (S. 153 fgd., zur Geschichte der „fortgesetzten Reise“ S. 155,
über „Notwendigkeit“ im Prisenrecht S. 167). M.B.
Otto Fischer, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeß- und
Konkursrechts. Berlin 1918. J. Guttentag, Verlagsbuchhand-
lung. XI und 488 S.
Das FıscHersche Lehrbuch — nach dem Vorwort ein Leitfaden für die
Einführung des Studierenden und jungen Praktikers — hält die Mitte
zwischen der trefillichen Darstellung des Prozesses durch W. KıscH in der
GÖöscHEnschen Sammlung und den Lehrbüchern, die dem Studierenden auch
die Zugänge zur wissenschaftlichen Arbeit eröffnen wollen. Daß Zwangs-
vollstreckung und Konkurs hinzugenommen sind, erhöbt die Brauchbarkeit
sehr, beschneidet aber anderseits den Raum. Grenziragen des Prozesses
und des öffentlichen Rechts können in solch gedrängtem Lehrbuch natür-
lich nicht eingehend behandelt werden; man vergleiche über die Zulässig-
keit des Rechtswegs S. 141—145 (hier auch der besondere preußischrecht-
liche „Amtskonflikt* S. 145), über die Justizverwaltung, besonders die
Dienstaufsicht und das Einschreiten bei Denegation der Justiz S. 64, 65,
über die Abhängigkeit des Rechtsstreits von einem Verwaltungsverfahren
8. 299, über die Stellung des Konkursverwalters und ähnlicher „Güter-
pfleger“, insbesondere auch der Staatsanwaltschaft im Statusprozeß S. 84 fgd.
M.B.
Heinrich Siber, Die Prozeßführung des Vermögensverwal-
tersnach dem deutschen BGB. München und Leipzig, Ver-
lag von Duncker u. Humblot. 102 S, Preis M. 3.50.
Die Untersuchungen SIBERs über Verfügungsgeschäft zu frendem Recht
aus der Leipziger Festschrift für Somm (1915) werden in diesem Beitrag zur
Wach-Festschrift der Leipziger Fakultät auf verwandtem Gebiet weiterge-
führt. Sie verdienen und lohnen eingehendes Studium auch bei den Ju-
risten des Öffentlichen Rechts. Die Fragen des Verhältnisses von Ver:
fügungsrecht über Proze£inhalt und Prozeßführungsrecht, der Parteistellung