Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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kraft Amts und Prozeßstandschaft, vor allem auch der Wirkung solchen 
Prozessierens über fremdes Recht auf den Berechtigten werden geklärt, 
das eigene Verwaltungsrecht des Vermögensverwalters in seiner Selbstän- 
digkeit herausgearbeitet und damit zugleich wertvolle Beiträge zur allge- 
meinen Lehre vom Amt gegeben. M.B. 
Die Reform des deutschen Berufsbeamtentums, heraus- 
gegeben von Dr. Adolf Grabowski. Erstes Ergänzungsheft zur 
Halbmonatsschrift: Das neue Deutschland. Friedrich Andreas Perthes, 
A.G. Gotha 1917. 127 S. 
Der Weltkrieg, der unser Staatswesen auf so gewaltige Proben ge- 
stellt hat, führt notwendig auch zu ernsthaftem Nachdenken über seine Ein- 
richtungen. Gar manche hat in diesen Zeiten Rede zu stehen auf die 
Frage: Mußt du so sein? Das gilt namentlich auch von unserm Berufsbe- 
amtentum. Ist es doch unverkennbar etwas ganz Besonderes, stark ab- 
weichend von dem, was andere Völker an dieser Stelle ausgebildet haben. 
Auf Vollkommenheit erhebt es keinen Anspruch, so wenig wie das von 
unseren deutschen Dingen überhaupt gilt; wenn man einmal anfängt, Ver- 
besserungswünsche auszuschütten, kann schon ein ziemlicher Haufen zu- 
sammenkommen. 
Was uns hier geboten wird, sind 18 Abhandlungen verschiedener Ver- 
fasser, davon jeder von seinem eigenen Standpunkte aus eine bestimmte 
in dieses Gebiet einschlagende Frage behandelt. Der Herausgeber liefert 
als erster eine sehr gut geschriebene Uebersicht der Gesamtlage. 
Auf die vielerlei Anregungen, die dabei gewonnen werden können, soll 
hier nicht näher eingegangen werden. Gerade solche Betrachtung von 
Einzelheiten und Besonderheiten, mit denen unsere Lehre sich nicht zu 
befassen pflegt, mag hier wertvolle neue Gesichtspunkte bringen. Vgl. die 
Artikel: „Soziales Beamtentum“, „Eine Unterschicht akademisch gebildeter 
Beamter“, „Der Beamte der Selbstverwaltung“, Beamter und Publikum® u. a. 
Man wird es aber wohl kaum als Engherzigkeit auslegen wollen, wenn 
mir das Schwergewicht bei diesem ganzen Gegenstand in der Frage liegt, 
welche Stellung künftighin unserem Juristentum in der Einrichtung 
der deutschen Verwaltung zukommen soll. Die ist ja zurzeit eine sehr 
überwiegende. Das „gelehrte Berufsbeamtentum‘, wie GNEIST es nannte, 
besetzt alle obrigkeitlichen Berufsämter und führt ganz unzweideutig die 
Herrschaft in der staatlichen wie in der Gemeindeverwaltung — unzwei- 
deutig, aber, wie bekannt, in neuerer Zeit nicht mehr unbestritten; die 
Technischen Hochschulen werfen dagegen ihr Panier auf, die Verwaltungs- 
lehre und die Wirtschaftswissenschaft wollen Grenzen ziehen und Bedingun- 
gen setzen zugunsten ihrer eigenen Sache, Auch in diese Abhandlungen 
: klingen solche Töne kräftig hinein. Der Herausgeber spricht in seinem 
sinleitenden Artikel schon gleich ein besänftigendes Wort: „Juristen: seien
	        
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