Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 45 — 
nicht etwa ausgeschlossen, sie seien nur nicht bevorzugt“, das wäre die 
Losung. Natürlich darf auch unser einer hier seine Meinung haben und 
die könnte scheinbar ziemlich übereinstimmen. Juristen, würden wir sagen, 
seien bevorzugt, soweit es der Sache entspricht. Aber dabei denken wir 
eben, daß es der Sache in weitem Maße entspricht. Der miles perpetuus 
einerseits, die Juristen, die sich erst der Justiz, dann auch der Verwaltung 
bemächtigen, anderseits, das hat unsern neuzeitlichen Staat fertig machen 
helfen. Und bei den Folgerungen, die sich daraus ergeben mußten, wird 
es wohl bis auf weiteres bleiben. Es ist eben doch eine ganz eigenartige 
Schulung des Geistes, welche die Universität ihren Juristen mitgibt, und 
ein lebendigeres Gefühl für den Wert der festen Formen des Gemeinlebens 
Das gibt denn auch die Grundlage für jenes Standesbewußtsein, das einer 
Aristokratie gehört, und eine solche soll unser juristisches Berufsbeamten- 
tum im Staate bilden. Auf diese Weise hat es die Unabhängigkeit der 
Justiz durchgesetzt und dient es jetzt auch der Vollendung des Rechts- 
staates auf dem Gebiet der Verwaltung. 
Voraussichtlich wird uns die Zukunft mehr oder weniger rasch mehr 
oder weniger große Stücke vonParlamentarisierung unserer Staats- 
leitung bringen. Dann mögen wir uns eines solchen Elements der Selb- 
ständigkeit und des Bewußtseins eigner Verantwortlichkeit erst recht er- 
freuen. Was an der akademischen Ausbildung unseres Juristenstandes zu 
bessern ist, wird wohl in der Hauptsache der Ernst der Zeiten von selber 
mit sich bringen. Auch die nötigen Verschiebungen im Lehrstoff sind ja 
schon im vollen Gang. Wogegen wir uns verwahren müssen, das sind die 
Bestrebungen, unsere Semester mit allerlei nützlichen und wissenswerten 
Dingen zu bepacken, welche die jungen Juristen später in der Praxis durch 
die unmittelbare Anschauung viel besser und viel angenehmer kennen 
lernen. Non multa sed multum, heißt es bei uns. O0. M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.