Ausschusses gebunden sind ($ 19). Doch fehlt im Gesetze. jeder
Anhaltspunkt dafür, diese Verordnungen für das Notverordnungs-
recht anzusprechen; diese Bestimmungen sind vielmehr bloß Rechts-
verordnungen ohne jede darüber hinausgehende Gesetzeskraft, die
gar nicht in die Lehre von der Notverordnung gehören ".
II. Auch in Oesterreich, dem klassischen Lande des
Notverordnungsrechtes, wo dieses gar nicht erst feierlich begrün-
det werden mußte, sondern bekanntlich schon im Frieden tippig
wucherte, hat der Krieg verschiedentliche erwähnenswerten Neu-
bildungen hervorgerufen. Obwohl der berühmte $ 14 die verfas-
sungsmäßige Grundlage für ein ungemein weitgestecktes Notver-
ordnungsrecht des Kaisers enthält, so wurde gleichwohl auch hier
das Bedürfnis empfunden, dem Verordnungsrechte größere Schlag-
fertigkeit zu verleihen, durch Delegierung an die Regierung, so-
weit dies die durch den Kriegszustand verursachten außerordent-
lichen Verhältnisse auf wirtschaftlichem Gebiete verlangen. Es
geschah dies nicht durch Gesetz, da der Reichsrat gar nicht ver-
sammelt war, sondern selbst wieder nur vermöge dieses von Haus
aus zur Verfügung stehenden Notverordnungsrechtes der Krone
durch die grundlegende Notverordnung vom 10. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 274, Art. 1, worin die Regierung ermächtigt wird,
durch Verordnung die notwendigen Verfügungen zur Förde-
rung des wirtschaftlichen Lebens, insbesondere der Landwirtschaft,
der Industrie, des Handels und Gewerbe, ferner zur Approvisionie-
rung der Bevölkerung zu treffen.
War hier die Absicht bloß auf Begründung eines allgemeinen
Rechtsverordnungsrechtes gerichtet, oder zielt die Bestimmung etwa
weiter, auf die Uebertragung eines sekundären Notverordnungs-
rechtes an die Regierung? Für die erstere Annahme spräche
ziemlich viel. Die Bestimmung läßt schon in ihrer äußern Fassung
die ausdrückliche Festsetzung einer Vorlagepflicht an den Reichsrat
ıı Näheres bei WITTMAYER „der „Hilfsdienstausschuß* vom staatsrecht-
lichen Standpunkte“, Märznummer der Deutschen Juristen-Zeitung 1917.