Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 417 — 
zu verantworten und zu kontrasignieren hat!”. Es wurde also auch 
der Begriff der Regierung, wie ihn die kaiserliche Verordnung vom 
10. Oktober 1914 vorsieht, im weitern Sinne aufgefaßt. Doch wurde 
anderseits die Ermächtigung zu einzelnen Höchstpreisfestsetzungen 
wieder aus besonderen kaiserlichen Anordnungen geholt !. Auch 
darf nicht verschwiegen werden, daß andere weittragende wirt- 
schaftliche Verfügungen, wofür die Ermächtigung in der kaiser- 
lichen Verordnung vom 10. Oktober 1914 hätte gesucht werden 
können, in Wirklichkeit auf Grund eigener neuer kaiserlicher Ver- 
ordnungen erlassen worden sind!’. Es verrät sich mithin sicherlich 
eine schwankende Praxis, die sich nicht allein nach der arbiträren 
Wichtigkeit des Gegenstandes bestimmt, sondern mehrfach nach 
politischen Gefühlsmomenten der mitwirkenden Personen, die es 
nach Umständen im Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit vorziehen, 
eine besondere kaiserliche Ermächtigung einzuholen. Auf diese 
Weise wirkt das Verantwortlichkeitsgefühl gleichsam als ein Selbst- 
regulativ der unbegrenzten Uebertragung des Notverordnungsrechtes 
auf die Regierung entgegen. Derartige Schwankungen beweisen 
aber nichts gegen das Notverordnungsrecht der österreichischen 
Regierung, denn wir treffen sie auch dort, wo an einem derartigen 
Notverordnungsrechte nicht gezweifelt werden kann. 
Zahlreiche, namentlich wirtschaftliche Notverordnungen des 
Kaisers enthalten nämlich die Ermächtigung der Regierung, die 
  
15 Vergleiche z. B. die Min.Verordg. vom 15. IX. 15, RGBl. Nr. 267 über 
den Verkehr mit Flachs (auch Höchstpreis-Festsetzung). Eine reine Höchst- 
preis-Verordnung ist die Min.Verordng. v. 26. V.15, RGBl. Nr. 140 (Häute 
und Leder) u. 2. 
ı6 Vergleiche die Min.Verordng. v. 18. IX. 16, RGBl. Nr. 311 (Höchst- 
preise für Zündhölzchen auf Grund besonderer Ermächtigung in d. kaiserl. 
Notverordng. v- 29. VIII. 16, RGBl. 278 betreffend die Zündmittelsteuer. 
17 Siehe kais. Verordng. v. 21. VI. 15, RGBl. Nr. 167 betreffend die Sicher- 
stellung der Versorgung mit Getreide u. Mehl (mit Bestimmungen über 
Beschlagnahmen u. dgl.) sowie die kais. Notverordng. v. 7. VIII. 15, RGBil. 228 
(Versorgung d. Bevölkerung mit unentbehrlichen Bedarfsgegenständen) u 
ihre Neuauflage v. 21. VIII. 16, RGBl. Nr. 261.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.