Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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eigenen Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder auf andere 
Bedarfsgegenstände auszudehnen, demnach eine Klausel, die sich auch 
nur aus dem eigentümlichen Unsicherheitskoeffizienten der Kriegs- 
zeit und dem Bedürfnisse nach entsprechender größerer Beweglich- 
keit des Verordnungsrechtes erklären kann. Diese primären Not- 
verordnungen gewinnen damit einen der Friedenszeit naturgemäß 
fremd gebliebenen experimentellen Zug. Insoweit solche Ermäch- 
tigungen erfolgen, wird fraglos ein sekundäres Notverordnungsrecht 
der Regierung begründet, denn was eine kaiserliche Verordnung 
abändern oder beliebig ergänzen kann, muß eben selbst wieder 
materielle Notverordnung sein, mögen auch hier wiederum die 
hergebrachten Kautelen für die Austibung des primären Rechtes 
fehlen. Solcher Ermächtigungen zur Abänderung kaiserlicher Not- 
verordnungen gibt es aber so viele!®, daß sie für die Kriegszeit 
geradezu als typisch gelten können. Besondere Aufmerksamkeit 
verdient unter ihnen die kaiserliche Verordnung vom 7. August 
1915 RGBl. Nr. 228 (Versorgung der Bevölkerung mit unent- 
behrlichen Bedarfsartikeln); auch sie enthält im $ 22 die bewußte 
Klausel, und dennoch wurde zu ihrer Novellierung neuerlich der 
Weg kaiserlicher Notverordnung vom 21. August 1916 RGBl. 
Nr. 261 unter abermaliger Wiederholung dieser Klausel im $ 27 
betreten. Hier weist es sich endlich ganz deutlich, daß die öster- 
reichische Regierung auch eine klar ausgesprochene, besondere 
Ermächtigung nicht unter allen Umständen in Anspruch nimmt, 
und schon dieser eine Fall hindert für sich allein, aus dem häufigen 
Nichtgebrauche der Oktober-Ermächtigung darauf zu schließen, 
daß etwa ein Notverordnungsrecht in unserem Sinne darunter nicht 
verstanden wurde. Diese Ermächtigung wurde eben nur als solche, 
als ein im Notfall zur Verfügung stehender Behelf, als eine bloße 
ı8 Vgl. z. B. außer der im Texte behandelten Notverordnung die 
bereits erwähnten kaiserl. Verordnungen vom 21. VI. 15, RGBl. Nr. 167, 
$ 38 u. v. 29. VIII. 16, RGBl. 278 $ 17, ferner v. 22, XII. 1915, RGBl. 385, 
Erleichterung bei der Erfüllung privatrechtlicher Geldforderungen u. a.
	        
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