Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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tiäres Notverordnungsrecht des österreichischen Ernährungsamtes *, 
Ein mehr vereinzeltes, gleichfalls bemerkenswertes Notverord- 
nungsrecht der österreichischen Regierung findet sich in der Er- 
mächtigung, mit Verordnung von bestimmten gesetzlichen Bestim- 
mungen abweichende Bestimmungen zu treffen *. Damit wird aber 
zweifellos wieder neues Notverordnungsrecht geschaffen. Denn es 
hieße gerade in einem solchen Falle alle konstitutionelle Empfin- 
dung ausschalten, wenn man leugnen wollte, daß die auf Grund 
einer derartigen Ermächtigung ergehenden Ministerialverordnungen 
parlamentarisch genau so zu behandeln sind, wie die nach $ 14 
des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung erfließenden 
kaiserlichen Verordnungen selbst. Die kaiserliche Verordnung ist 
ja im besprochenen Falle nicht mehr als ein leeres Blankett. Das 
sachliche Schwergewicht wird in die Ministerialverordnung verlegt. 
Man kann daher beide nur zusammennehmen, muß die Verfügung 
der Regierung in die vom Parlament zu genehmigende kaiserliche 
Ermächtigungsverordnung gleichsam zurückverlegen, weil andern- 
falls das Parlament über nichts anderes zu urteilen hätte als über 
die Notwendigkeit der kaiserlichen Ermächtigung, ohne die Mög- 
lichkeit, die eigentliche meritorische Behandlung der Frage zu 
prüfen und gegebenen Falls abzuändern, worin eine ebenso wesent- 
liche wie befremdende Verkürzung seiner Rechte gelegen wäre. 
Allerdings müßte auch im Falle der Nichtvorlage der Regierungs- 
  
2 Vergleiche die in Anmerkg. 20 ersterwähnte Verordnung des Amtes. 
22 Die kaiserl. Verordng. v. 9. VI. 15, RGBl. Nr. 361 (Zurechnung von 
Kriegsjahren bei Bemessung der Pension für den jetzigen Krieg) enthält über- 
haupt nur diese eine Ermächtigung: „In allen jenen Fällen, in welchen bei 
Bemessung der Pension eine Zurechnung von Kriegsjahren Platz zu greifen 
hat, können hinsichtlich dieser Zurechnung für den jetzigen Krieg mit Ver- 
ordnung von den Bestimmungen des ersten Absatzes des $ 10 des Gesetzes 
v. 27. XII. 1875, RGBl. 158, abweichende Bestimmungen festgesetzt werden.“ 
Somit geradezu ein ideales Beispiel für den von OTTO MAYER gewürdigten 
Vorgang, daß einer Verordnung durch das Gesetz (hier ein provisorisches 
Gesetz) die Macht verliehen wird, ältere Gesetze zu brechen. (D. VerR. 
2. Aufl. 1. S. 70.
	        
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