verfügung die Nichtgenehmigung der kaiserlichen Ermächtigungs-
verordnung — selbst wenn es nicht ausdrücklich gesagt ist —
aus naheliegenden innern Gründen zur notwendigen Folge haben,
daß auch die Regierungsverordnung entweder automatisch erlischt,
oder wenigstens zurückgezogen wird. Daher wäre das Parlament
eben genötigt, die kaiserliche Verordnung selbst abzulehnen, um
damit mittelbar auch die ganze Ministerialverordnung zu werfen.
Gewiß kein wünschenswerter Zustand, wodurch sich nur neue Un-
klarheiten und Reibungen ergeben müßten. Es kann also kaum
anders sein, wenn man überhaupt dahin gelangen will, die auf sol-
chem Grund gewachsenen, verfassungsmäßig gar nicht vorgesehenen
Regierungsverordnungen als rechtsbeständig anzusehen®. Man
braucht sich doch nur die Verallgemeinerung eines solchen Ver-
fahrens vorzustellen, wogegen sich doch sicherlich das konstitu-
tionelle Gefühl sträuben müßte, um die volle Ueberzeugung von
der Unhaltbarkeit einer gegenteiligen Auffassung zu gewinnen.
In normalen Zeitläuften müßte doch eine solche staatsrechtliche
Arbeitsteilung wohl auch noch mit manchen andern Bedenken zu
rechnen haben, da sie politisch zu andern \Vertungen führt, als
wenn die dringende Anordnung unmittelbar vom kaiserlichen
Träger der gesetzgebenden Gewalt ausgeht.
Die Sache hätte aber noch vielleicht eine bisher unerörterte
für die Autorität solcher sekundärer Notverordnungen der Regie-
rung vorteilhafte Kehrseite, die mit ihrer Behandlung als abgelei-
tete Notverordnung steht und fällt. Ist einmal anerkannt, daß es
inhaltlich echte Notverordnungen, mithin vorläufige Gesetze sind,
die der parlamentarischen Prüfung unterliegen, dann wäre wohl
damit die einzige Möglichkeit gewonnen, das sonst unvermeid-
liche richterliche Prüfungsrecht zu bestreiten, als einen Widersprach
mit dem parlamentarischen Genehmigungsrechte und auch deshalb,
23 Die gelegentliche Befristung solcher Verordnungen (Wie in der
reits zit. Mieterschutz-Vdg. des Gesamtministeriums) v. 26. I. 1917, RG
Nr. 34 tut natürlich nichts zur Sache. .
4