Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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nimmt, also dem Inhalte nach selbst die Notverordnung ® ist, wie 
die „Durchführungsverordnung‘ v. 10. Dez. 1915 RGBl. Nr. 362 
zur Kaiserlichen Verordnung v. 9. Juni 1915, RGBl. Nr. 361 
(oben S. 50, Anm. 22). Gewiß ist die Vorlage solcher „Durch- 
führungsverordnungen* an den Reichsrat im Wortlaut der jewei- 
ligen Kaiserlichen Ermächtigung an sich nicht gelegen und die 
Vorgangsweise der österreichischen Regierung begreift sich auch 
ohne weiteres, sobald die (nur vorläufige) Ermächtigung durch den 
Monarchen einem Ermächtigungsgesetze, das den Gegenstand aus 
dem Bereiche der Gesetzgebung ausscheidet und dem einfachen 
Verordnungswege überweist, schlechthin gleichgesetzt wird. Dann 
ist und bleibt ein solcher Gegenstand aber auch als ausschließ- 
liche Regierungsangelegenheit aus dem Wirkungskreise des Reichs- 
rates noch weiterhin und so lange ausgeschaltet, bis entweder die 
Kaiserliche Verordnung fällt oder ein Gesetz zustandekommt oder 
gar eine neue Notverordnung erlassen wird! Mittelbar verbleibt 
die Verfügung freilich unter allen Umständen auch so dem Par- 
lamente. Ob es die Kaiserliche Ermächtigungs-Verordnung gut- 
heißt oder nicht, wird ja doch selbst dann durch den Inhalt der 
„Durchführungsverordnung“* mitbestimmt und dieser müßte somit, 
wenn sich der Reichsrat tatsächlich auf die Schlußfassung über die 
Kaiserliche Verordnung als solche beschränkt, gewissermaßen en bloc 
angenommen oder abgelehnt werden, was bei der normalen Notver- 
ordnung nicht der Fallist. Anderseits könnte es aber auch dem Reichs- 
rat wohl kaum verwehrt sein, die Genehmigung an die Bedingung be- 
stimmter Aenderungen der „Durchführungsverordnung“ zu knüpfen. 
Ist aber dann die sofortige Vorlage der „Durchführungsverordnung“ 
an den Reichsrat nicht von vorneherein richtiger? Nicht etwa als 
25 Im Gegensatze zu dem hier vertretenen materiellen Begriff der Not- 
verordnung, wie ihn die Kriegszeit darbietet, ist nachträglich anzuführen 
auch GEORG MEYER-ANSCHÜTZ, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl., 
zweiter Teil, 1917, S. 676, 8 161; die Notverordnungen sind — ganz im Sinne 
der herrschenden, auf dem mehr formellen Standpunkte stehenden Lehre — 
Verordnungen, die vom Monarchen erlassen werden.
	        
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