Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_ 57 —_ 
politischen Stadium nicht verkennen läßt, dann spricht man von 
dem einen Staate, gleichgültig welches Entwicklungsstadium man 
meinen mag, dann verwendet man den einen überlieferten Namen, 
ohne daß es einem zum Bewußtsein käme, daß man damit — ganz 
abgesehen von der Verschiedenheit der historisch-politischen Er- 
scheinungsformen — in gewissem Sinne grundsätzlich Verschie- 
denes bezeichnet. 
Diese Verschiedenheit ist auf juristischem Gebiete gelegen. 
Es besteht nicht nur — im allgemeinen wie im besonderen — 
ein Unterschied zwischen einem Staat im historisch-politischen 
und im juristischen Sinne, auch an dem einen — gleich be- 
nannten —- Staate sind Unterschiede festzustellen, die mitunter 
dem Juristen eine Staatenmehrheit anzunehmen gebieten ?. 
Für die Jurisprudenz bestehen eben andere Er- 
kenntnisbedingungen alsfür Historie oder Politik, 
und Ausdrücke, die diesen Gebieten gemeinsam sind, haben oft einen 
stark voneinanderabweichendenSinn; so insbesondere das Wort Staat. 
Staat im historisch-politischen Sinn ist eine durch gewisse 
geographische und soziale Merkmale gekennzeichnete Menschen- 
vielheit. Vom Staate, und zwar von ein und demselben, solange 
diese Merkmale zutreffen, gleichbenannten Staate spricht man bei 
einer Identität oder gewisser Kontinuität geographisch-historisch- 
politischer Gegebenheiten. Eben dieselben Gegebenheiten erlauben 
aber im Zweifel noch nicht, dem sie zusammenfassenden Namen 
den Begriff eines einzigen Staates im Rechtssinne zuzuordnen. 
Dem Juristen bleibt es selbstverständlich unbenommen, 
die überlieferten Ländernamen in derselben — wie hier gleich 
festgestellt sein soll — weiten Bedeutung zu gebrauchen, wie 
2 Auch der bisherigen Staatslehre sind bereits — wenn auch nicht In 
voller Klarheit — zwei verschiedene Bedeutungen des Staatebegriffes vor- 
geschwebt; dies kam am deutlichsten darin zum Ausdruck, daß sie zwischen 
einer Rechts- und Soziallehre des Staates unterschied. Inwiefern dieser 
große Gedanke (vornehmlich JELLInEXs in seiner „Allgemeinen Staatslehre) 
unausgedacht blieb, soll noch deutlich werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.