Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Privatrechtsjurisprudenz trotz dem öffentlichen Recht, ja überhaupt 
trotz allem gesetzten Recht, weil er der herrschenden Lehre als 
logisches Prinzip erscheint! Mit seiner Hilfe stellt sie unabhängig 
vom positiven Rechte aus diesem eine widerspruchslose Einheit 
her, welche sich über das ganze historisch-politische Staatsindivi- 
duum ausbreitet. 
IV. Die Rechtseinheit als Erkenntnisgrund des 
Satzes von der lex posterior. 
Daß KELSEN, welcherin dieser Zeitschrift 2 zu der Lehre von 
der lex posterior eingehend Stellung genommen hat, in bezug auf 
den Staatsbegriff, auf den allein die Lehre von der lex posterior An- 
wendung finden kann, — es ist dies selbstverständlich nur der 
Staat im BRechtssinne —, geirrt, oder daß er den Staat im historisch- 
politischen Sinn mit dem im juristischen methoden-vermengend 
gleichgesetzt haben würde, kann bei seinem gerade die Grenzen 
zwischen Juristischem und Unjuristischem aufsuchenden und auf- 
findenden Blick, bei seiner gerade in der Methodik Triumphe der 
Konsequenz feiernden Lehre als ausgeschlossen angesehen werden. 
Gerade seine Rechtslehre zwingt den für eine Rechtsordnung, aber 
auch immer nur für jeweils eine, geltenden Satz, daß das spätere 
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aufhört, so kann es nur durch ein neues rechtskräftig berufenes Gesetz ab- 
geändert oder aufgehoben werden. Dies führt zu dem verfassungsrechtlich 
wichtigen Grundsatz der Rechtskontinuität, welcher mit dem Begriff der 
formellen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zusammenfällt.“ In Wirklich- 
keit schafft der Satz von der lex posterior, wie er immer verstanden wird, 
indem er sich lediglich auf die Tatsache einer zeitlichen Aufeinanderfolge 
stützt, bloß eine Scheinkontinuität. Wie umfassend (d. h. im Grunde mit 
der historisch-politischen Kontinuität zusammenfallend) die Rechtskonti- 
nuität gedacht wird, offenbart ULBRIicH (Das österreichische Staatsrecht, 
Tübingen 1909, S. 236), wenn er, „da das geltende Verfassungsrecht den 
Begriff des Gesetzes nicht feststellt‘, auf „das mit dem Patente vom 1. XI. 
1786 kundgemachte Josefinische bürgerliche Gesetzbuch zurückgreifen zu 
müssen“ glaubt. 
26 Archiv des öffentlichen Rechts, 32. Bd., Heft 1/2 „Reichsgesetz und 
Landesgesetz nach österreichischer Verfassung*. 
 
	        
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