Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Gesetz ein früheres abändere, in jedem einzelnen Anwendungsfalle 
von der Probe abhängig zu machen, ob man sich tatsächlich noch 
immer im Rahmen einer in sich geschlossenen Rechtsordnung be- 
wegt, was, so lange nichts anderes als die historisch-politische 
Kontinuität feststeht, wie wir gesehen haben, noch keineswegs 
eine ausgemachte Sache ist. 
Als geradezu selbstverständlich wird der wichtige, mit einer 
Einschränkung richtige, nur leider, wie gezeigt, nicht allseits be- 
achtete Satz aufgestellt: „Daß eine jüngere Norm eine ältere, 
mit der sie inhaltlich im Widerspruch steht, aufhebt und nun- 
mehr an ihrer Stelle ein bestimmtes Verhalten als gesollt statuiert, 
das gilt als rechtslogisches Prinzip natürlich nur innerhalb eines 
einheitlichen Normensystems 27.“ Ob es sich aber um ein ein- 
heitliches Normensystem handelt, ist alsdann, wenn man mit dem 
Satze von der lex posterior zu operieren beginnt, erst die Frage. 
Die Rechtseinheit steht in diesem Stadium noch nicht fest, man 
will sie erst feststellen; und man will die Rechtseinheit mit einem 
Prinzipe herbeiführen, das die Rechtseinheit voraussetzt. Die 
Rechtseinheit muß zunächst feststehen, dann kann erst fraglich 
werden, ob der Satz von der lex posterior gilt. 
In das Bereich eines fremden Normsystems greift also KELSEN 
mit der Stellung, die er dem Satze von der lex posterior einräumt, 
nicht über — so wie jene, die mit diesem Satze eine logische 
Verbindung zwischen allen gesetzgeberischen Akten einer historisch- 
politischen Staatsindividualität herzustellen bestrebt sind. Die be- 
griffsnotwendigen Schranken kommen in folgenden treffenden Worten 
zum Ausdruck: „Wie die körperliche Welt des Seins, hat auch 
die geistige Welt des Sollens ihr Gesetz der Undurchdringlichkeit. 
Wenn ich die Norm der einen Autorität durch die Norm einer 
anderen Autorität für aufgehoben ansehe, bedeutet das einfach, 
37 Archiv des Öffentl. Rechts, a. a. O. S.206. — Während KELSEN die 
Wörter „rechtslogisches Prinzip“ unterstreicht, wollen wir auf den Begriff 
des „einheitlichen Normensystems“ das Hauptgewicht in diesem Satze legen.
	        
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