Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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als gänzlich unbeabsichtigt ausnimmt. So ist es einem Zufall zu 
verdanken, daß Verfassungen lebensfähig, lebenskräftig konstituiert 
sind — denn das dürfte nicht bezweifelt werden, daß die Ab- 
änderungsfähigkeit der Gesetze, insbesondere der Verfassungsge- 
setze, (das bedeutet nichts anderes als ihre Anpassungsfähigkeit 
an den Fortgang der Zeit in ihrem materiellen Gehalte) zu einer 
lebensfähigen und lebenskräftigen Konstitution gehört. Die öster- 
reichische Verfassung, die, wie sie uns in diesem Zusammenhange 
überhaupt vorwiegend interessiert, auch für das Letztausgeführte 
bezeichnend ist, spricht den Rechtsgrundsatz der Abänderbarkeit 
von Gesetzen nur auf dem Wege aus, (wie man sieht, ist es ein 
Umweg), daß sie zur Abänderung der Staatsgrundgesetze im 
Staatsgrundgesetz über die gesetzgebende Gewalt ($ 15) eine quali- 
fizierte Majorıtät erfordert. Man kann wohl annehmen, daß die 
Verfassung, wenn sie eine qualifizierte Majorität für erforderlich 
zu erklären sich nicht veranlaßt gesehen hätte, auch kein Wort 
über die Abänderungsmöglichkeit hätte fallen lassen. Man ver- 
mißt ja tatsächlich die ausdrückliche Erklärung der Abänderungs- 
möglichkeit einfacher Gesetze, doch ergibt sich diese wohl auf 
interpretativem Wege vermittels des argumentum a maiori ad 
minus: können Verfassungsgesetze mit einer Zweidrittelmajorität 
in beiden Häusern des Reichsrates abgeändert werden, dann sind 
wohl auch einfache Gesetze abänderbar, und zwar, wie der Be- 
schluß über alle einfachen Gesetzgebungsakte, mit bloßer Stimmen- 
mehrheit. 
Würde der österreichischen Verfassung eine derartige Bestim- 
mung fehlen, dann könnten tatsächlich alle seither vorgenommenen 
Verfassungsänderungen ?? — es sei nur auf die mehrfachen seither 
erfolgten Wahlreformen verwiesen — von dem (vorwiegend ein- 
genommenen) Standpunkt der Dezemberverfassung des Jahres 1867 
aus nicht als verfassungsmäßig erkannt werden, dann müßte 
ieder Versuch einer Abänderung der Verfassung einen Verfassungs- 
  
  
s3 Von der laufenden Gesetzgebung ganz abgesehen.
	        
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