Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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wieder in einem (notwendig unvollkommenen) Bild gesprochen — 
bald Stillstand, bald Stürze zu sehen. Stillstand, so lange man 
ım Bereich der formal identischen, wenn auch materiell noch so 
geänderten Verfassung steht; Stürze, sobald man dieses Bereich 
verläßt, was keineswegs mit einer irgendwie ansehnlichen Verfas- 
sungsänderung verbunden zu sein braucht. 
An Stelle der herrschenden polyzentrischen versuchen wir eine 
monozentrische, wenn man will, monistische Konstruktion zu setzen; 
für diese ist, wenn die Abänderbarkeit ausdrücklich vorgesehen 
wurde, ein zeitlich und inhaltlich noch so weit abstehendes End- 
produkt der Verfassungsgeschichte in deren Anfang bereits ge- 
setzt; für sie ist aber auch beim Mangel einer solehen Anord- 
nung der nächste kleinste Schritt vom Ausgangspunkte weg un- 
vollziehbar, verfassungsrechtlich unkonstruierbar. Für sie sind 
eben so viele, aber auch nur so viele Staaten im Rechtssinn einer 
historisch-politischen Staatsindividualität zugeordnet, als Verfas- 
sungszentren unterschieden werden können und müssen. 
B. Besonderer Teil. 
VI. Der österreichische Staat im historisch -politi- 
schen und im rechtlichen Sinne. 
Schon wiederholt haben unsere allgemeinen Ausführungen 
die Gelegenheit geboten, darauf hinzuweisen, wie weit die Staat- 
lichkeit Oesterreichs im rechtlichen Sinn von jener in des Wortes 
historisch-politischer Bedeutung absteht. Die rechtliche Staats- 
einheit, die dem Jugendalter des historisch-politiseben Staatsindi- 
viduums entspricht, steht dem Oesterreich von heute beziehungs- 
los, ja geradezu — und zwar gerade zufolge dieser Beziehungs- 
losigkeit — fremd gegenüber. Die Brücke der Rechtseinheit 
wurde zum wiederholtenmale abgebrochen. 
Sehen wir von den rechtlichen Wandlungen des absoluten 
Staates ab, der immerhin vielleicht noch als ein Staat in sich be-
	        
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