Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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sondere die lzaufende Verwaltung, durch die Satzung dem Aus- 
schusse nicht übertragen werden darf; vgl. Begründung z. RVO. 
S. 205. Der Ausschuß beschließt über alles, was nicht Gesetz, 
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand überweist ($ 345 Abs. 1 
RVO.). Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
vertritt der Ausschuß mit dem Vorstand die Kasse; ohne Mitwir- 
kung des Ausschusses ist das Rechtsgeschäft nichtig, vgl. RVA. 
Entsch. vom 9. Oktober 1915 (Amtl. Nachr. 1916 S. 375); zu 
der vom Vorstand für die Angestellten aufgestellten Dienstord- 
nung sowie zu Vorstandsbeschlüssen über Errichtung von Kran- 
kenhäusern und Genesungshäusern muß er seine Zustimmung er- 
teilen (8 346 RVO.). Dem Ausschuß obliegt vornehmlich die Be- 
schlußfassung über Aenderung der Satzung und die Vertretung 
der Kasse gegenüber dem Vorstand ($ 345 Abs. 2 Nr. 3,6 RVO.). 
will der Ausschuß auf die Geltendmachung der Haftung des Vor- 
standes verzichten, so bedarf er hiezu nach $ 23 RVO. der Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden des Versicherungsamts. In einer Reihe 
von Fällen findet im Interesse der Stärkung des Einflusses der 
Arbeitgeber die Beschlußfassung der Kassenorgane im Wege ge- 
trennter Abstimmung der Gruppe der Arbeitgeber und der 
Gruppe der Versicherten statt. Dies ist für den Vorstand vor- 
geschrieben 
a) bei der Wahl des Vorsitzenden der Ortskrankenkassen 
($ 328 Abs. 2, 5 329 Abs. 2 RVO.), 
b) bei der Anstellung der Beamten und Kassenangestellten 
($S 249 RVO.), 
c) bei der Entlassung und Kündigung der Angestellten ($ 345 
Abs. 2 RVO.), 
d) bei der Verwendung von Kassenmitteln zu anderen Kassen- 
vereinigungen als Kassenverbänden (8 414 RVO.). 
Im Ausschusse muß eine getrennte Abstimmung stattfinden : 
a) bei Satzungsänderungen in den in $ 345 Abs. 3 RVO. 
bezeichneten Fällen,