Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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5 8 der Bundesratsverordnung setzt diese mit Wirkung vom 
1. VIIL 1914 in Kraft und regelt die Rückwirkung (RGBl. 1915, 
8. 847). 
Die Anrechnung der Militärdienst- und der Krankheitszeiten 
in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung?! hängt davon 
ab, wie sich der Versicherte in der ganzen Zeit seines Arbeits- 
lebens während er zu den Versicherten gehörte, hinsichtlich der 
Verrichtung versicherungspflichtiger Arbeit und der Entrichtung 
von Beiträgen für diese verhalten hat. Der Umstand, daß der 
Militärdienst- oder Krankheitszeit eine Arbeitszeit vorausgeht, für 
welche die Beiträge fehlen, und auch nicht mehr nachgebracht 
werden können, steht der Anrechnung der Ersatztatsache nicht 
notwendig entgegen *. 
Die Militärdienst- und Krankheitszeit dient der Erfüllung der 
Wartezeit, der Erhaltung der Anwartschaft und der Berechnung 
der Versicherungsleistungen. 
In den AN. d. RVAs. 1906, S. 280 £., Nr. 1247 ist eine Mili- 
tärdienstzeit vom 17. X. 1901 bis 28. IX. 1903, und eine an- 
schließende Krankheitszeit vom 29. IX. 1903 bis 20. Ill. 1904 
für anrechenbar erklärt, nachdem eine mit Beiträgen nicht be- 
legte, und nach $ 146 des Invalidenversicherungsgesetzes auch 
nicht mehr belegbare Arbeitszeit vom 1. V. bis zum 17. X. 1901 
vorangegangen war. 
Allerdings hat das Reichsversicherungsamt in den Revisions- 
entscheidungen 1010 und 1197 — AN. des RVAs. 1902, S. 592; 
1905, S. 417 — Ersatztatsachen von der Anrechnung ausge- 
schlossen, weil die ihnen vorangehende Arbeitszeit mit Beiträgen 
  
2ı Vgl. auch AN. d. RVAs. 1909, S. 420 f., Nr. 1368; ferner Mitteilungen 
des bayrischen Landesversicherungsamts 1914, S. 40 f.; Nr. 22. 
32 Auch die Rev.-Entsch. 1010 und 1197 — AN. d. RVAs. 1902, S. 592; 
1905, S. 417 — enthalten keineswegs einen solchen Grundsatz: vgl. 
auch AN. d."RVAs. 1906, Nr. 1247, S. 280 f., S. 281 oben. — Vgl. insbe- 
sondere die grundsätzliche Revisionsentscheidung des Reichsversiche- 
rungsamts vom 13. 9. 1916, Nr. 2272, AN. d. RVAs. 1916, S. 750 £.