Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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vielmehr deren Beurteilung nach richtiger Rechtsauf- 
fassung®. Daß eine angebliche Geltendmachung eines Zurück- 
behaltungsrechts wegen einer fälligen Geldforderung gegenüber 
einer fälligen Geldforderung in Wahrheit als eine Aufrech- 
nungserklärung anzusehen ist, muß regelmäßig und vor al- 
lem dann gelten, wenn der Erklärende — hier das Kriegsministe- 
rium — weiß, daß seine Forderung vom Gegner nicht beigetrie- 
ben und voraussichtlich nur durch Aufrechnung getilgt wer- 
den kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufrechnung nach 
8 394 BGB. in Verbindung mit $ 40 M.V.G. unzulässig ist5®, 
Anhang zu $ 6: 
Zulässige Leistungen. 
Das eigentliche Militärversorgungsrecht enthält eine Anzahl 
von Vorschriften $”, wonach unter bestimmten gesetzlichen Voraus- 
setzungen gewisse Leistungen gewährt werden können. Es ist 
bei diesen Sätzen durchaus nicht anzunehmen, daß es sich hier 
um Schenkungen und Gaben handelt, deren Gewährung oder Ver- 
sagung in das ganz freie Ermessen der zuständigen Organe des 
Staats gestellt wäre. Es ist vielmehr an dem, daß die zulässigen 
Leistungen nach pflichtmäßigem, wohlwollendem, individualisieren- 
dem, dem Gesamtinhalt der einschlägigen Leben sverhältnisse 
Rechnung tragendem Ermessen auch tatsächlich zu gewähren sind, 
wenn dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht; es kann 
hier zur richtigen Auslegung der bezüglichen Gesetzesbestimmun- 
5 Vgl. R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 £. 
se R.G.Z.S., Bd. 83, S. 138 f., S. 140. 
57 Vgl. insbesondere: $ 2, Abs. 2 des R.Ges., betr. die Unterstützung 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften; $ 13, Abs. 3 und 
4, 35 24, 25, 26, 39, Abs. III, 45, Nr. 3, 46, 59 des Mannschaftsversorgungs- 
gesetzes; $$ 9, 10, 11, 17, 20 a. E., 22, 26, 27, 29 Nr. 2, Abs. III, 34, 43 
Abs. II u. III, 45 des Militärhinterbliebenengesetzes; 88 1, Abs. III, 2, 
Abs. II, III des Reichsfürsorgegesetzes für militärische Luftfahrer v. 29. 6. 
1912.