Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

R.V.O. bezüglich des Auslandaufenthaltes für Kriegsteilnehmer be- 
seitigt. Auch hat das Reichsversicherungsamt wiederholt ausge- 
sprochen, daß Kriegsteilnehmer sich weiterversichern können (AN. 
d. R.V.As. 1915, S. 432, Nr. 1992 und S. 573, Nr. 2042). Von 
diesem Rechte der Weiterversicherung ist in der Tat vielfach Ge- 
brauch gemacht worden. 
Die Ansprüche auf Krankengeld aus der Reichsversiche- 
rungsordnung ruhen keineswegs wegen der Einberufung zum Mi- 
litärdienst; denn $ 216 R.V.O. führt diesen Grund des Ruhens 
nicht auf; & 216 regelt aber das Ruhen der Krankenhilfe er- 
schöpfend (Entscheid. und Mitt. des R.V.As. Bd. 5, S. 115, 
Abs. 1). 
Die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Kassen- 
mitglieder können Ansprüche auf Kassenleistungen nach $ 21+ 
R.V.O. oder auf Grund der Weiterversicherung nach $ 313 R.V.O. 
haben. 
Kriegsteilnehmer, welche innerhalb der ersten drei Wochen 
nach dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäf- 
tigung im Gebiete des Deutschen Reiches verwundet werden, oder 
erkranken, haben Anspruch auf die Regelleistungen der Kranken- 
kassen nach $ 214 R.V.O. A.N.d.R.V.As. 1915 8.635 f. Nr. 2071, 
1916, S. 334 f. Nr. 21378. 
#9 Strittig war früher, ob $ 214 R.V.O. auch auf im Auslande verwundete 
oder erkrankte Kriegsteilnehmer anzuwenden sei; denn nach $ 214 Abs. 3 
R.V.O. fällt der Anspruch nach Abs. 1 und 2 weg, wenn der Erwerbslose sich 
im Ausland aufhält und die Satzung nichts anderes bestimmt. Jetzt ist diese 
Frage durch eine Reichskanzler-Bekanntmachung von 14. 6. 1916 — R.G.Bl,, 
S. 516 — gelöst, laut deren der Bundesrat durch Verordnung bestimmt 
hat: „Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des $ 214 Abs. 3 der Reeichs- 
versicherungsordnung gilt nicht gleich ein Aufenthalt im Ausland, der 
durch Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten für das 
Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist.“ Diese Regelung, 
welche in bestimmtem Umfang von der Bundesratsverordnung ($ 2) mit 
rückwirkender Kraft ausgestattet ist, entspricht durchaus dem nationalen 
und dem Rechtsempfinden.