Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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(Sammlung von Entscheid. des bayr. Verwaltungsgerichtshofs 
Bd. 23 S. 132). 
Auch ohne besondere Vollmacht kann nach Lage des Einzel- 
falls in Bayern der Garnisonsverwaltung und der Korpsintendantur 
kraft ihrer öffentlichen Stellung eine gewisse „ Präsumtivvollmacht* 
zur Vertretung des K. Militäräras zugestanden werden; die von 
ihnen abgegebenen Erklärungen und vorgenommenen Prozeß- 
handlungen können durch die Aeußerungen des mit der Vertre- 
tung des K. Militäräras betrauten Fiskalbeamten nachträglich 
„ratihabiert* werden. Damit entfällt die Aufhebung eines vor- 
instanziellen Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
(Sammlung a. a. O., S. 135). 
Die Intendantur eines Arme&ekorps ist nach ihrer Verfassung 
eine nicht kollegialisch geordnete Behörde; der Intendant ist 
ihr höchster Beamter, der sie verantwortlich leitet, der die Be- 
hörde darstellt und vertritt; der Intendant, nicht die Intendantur 
vertritt gegebenenfalls den Reichs- oder Landesfiskus im 
Rechtsstreit (R.G.Z.S., Bd. 83, S. 168, Abs. 3). 
8 10. 
Völkerrecht. 
Eine nüchterne Beurteilung des Völkerrechtsbegriffs wird sich 
der Aufgabe nicht entziehen, auch jetzt noch und für die Zu- 
kunft dem Völkerrecht diejenigen juristischen, sittlichen und 
wirtschaftlichen Werte und die Wirksamkeit zu sichern, die es 
trotz der — seiner Durchführung entgegenstehenden — 
großen praktischen Schwierigkeiten immerbin haben kann 
und soll, 
Man muß vor einer so schwerwiegenden Entscheidung, wie 
sie die Verneinung eines wahren Völkerrechts darstellt — gleich- 
°s Vgl. den Aufsatz: „Noch einmal das Völkerrecht“ von Geh. Regie- 
rungsrat NEUBERG im 32. Jahrgang, Heft 14, S. 281f., von Reclams Uni- 
versum,