Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bemerkungen.

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I.  Als  Belegsstücke  sind  beizufügen:

Spalte  2  1.)  Die  Geburtsurkunden  der  Eheleute  (können  wegfallen,  wenn  die  Geburtstage  aus  der
Heiratsurkunde  ersichtlich  sind  oder  wenn  nur  Waisengeld  beansprucht  wird  oder  wenn
die  Ehe  nachweislich  über  9  Jahre  bestanden  hat);

Spalte  3  .  2.-)  die  Heiratsurkunde  oder,  wenn  Witwen  und  Kinder  aus  mehreren  Ehen  versorgungsberechtigt
  sind,  die  betreffenden  Heiratsurkunden;

Spalte  .  .  .  3.  Auszug  aus  der  Stammrolle  und,  sofern  Witwen=  und  Waisengeld  auf  Grund  einer
Dienstbeschädigung  beansprucht  wird,  die  Akten  des  Truppenteils  bzw.  des  Bezirkskommandos;


4.  eärztliches,  korpsärztlich  zu  prüfendes  Zeugnis  über  den  ursächlichen  Zusammenhang
zwischen  Tod  und  Dienstbeschädigung  im  Falle  der  Bem.  Nr.  I,  3;
Spalte  5.  5.7)  die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemannes  und,  wenn  die  Kinder
auch  ihre  leibliche  Mutter  verloren  haben,  noch  die  standesamtliche  Urkunde  über  das
Ableben  der  Ehefrau;

Spalte  11,  12.  6.7)  die  standesamtliche  Geburtsurkunde  für  jedes  versorgungsberechtigte  Kind;
Spalte  15.  7.  Ausweis,  wenn  es  sich  um  die  Versorgung  der  Angehörigen  Verschollener  handelt

(Ausf.  Best.  Nr.  24);

8.  Abschrift  von  der  Festsetzung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  aus  Zivilfonds  in  Fällen
des  §  31  Abs.  2  Nr.  1  b  des  Militärhinterbliebenengesetzes;

9.  Quittung  über  die  an  die  witwen=  und  waisengeldberechtigten  Hinterbliebenen  von
Militärpersonen  der  Unterklassen  des  Friedensstandes  gezahlten  Gebührnisse  für  die
auf  das  Sterbemonatsdrittel  folgenden  drei  Monate.

II.
Spalte  5  ist  zu  vermerken,  wenn  der  Tod  infolge  Dienstbeschädigung  eingetreten  ist,  oder  daß  der  Verstorbene  nach
achtzehnjähriger  Dienstzeit  am  Todestage  zum  Bezuge  einer  Militärrente  berechtigt  war.

III.
Spalte  8  bis  18.  Die  Witwen--  und  Waisengelder  und  die  Zuschüsse  dazu  sind  nach  Anleitung  der  Beispiele  in
Anlage  2  im  einzelnen  zu  berechnen.

Spalte  15  ist  u.  a.  zu  vermerken:

1.  daß  die  Mädchen  über  16  Jahre  nicht  verheiratet  sind,

2.  daß  die  Eheschließung,  wenn  sie  innerhalb  dreier  Monate  vor  dem  Ableben  des  Verstorbenen
stattgefunden  hat,  nicht  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des  Witwengeldes
zu  verschaffen,

3.  daß  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht  rechtskräftig  aufgehoben
  war  oder  von  wann  das  rechtskräftig  gewordene  Erkenntnis  datiert.  Dieser  Vermerk
kann  wegfallen,  wenn  in  der  Sterbeurkunde  die  Ehefrau  des  Verstorbenen  mit  ihrem  Ruf-,
Mannes-  und  Geburtsnamen  als  dessen  Witwe  bezeichnet  ist,

4.  aus  welchen  einzelnen  Bestandteilen  der  bare  Betrag  der  Gnadengebührnisse  für  die  Hinterbliebenen
  der  im  aktiven  Dienste  gestorbenen  Militärpersonen  der  Unterklassen  des  Friedensstandes
besteht  und  welcher  Betrag  als  Zuschuß  (§  29  Nr.  2  Abs.  1  des  Militärhinterbliebenengesetzes)
gezahlt  worden  ist  sowie  welche  Kasse  gezahlt  hat,

5.  ob  der  Verstorbene  im  Zivildienst  (s  36  Nr.  4  des  M.  V.  G.)  angestellt  war;  ob,  für  welchen
Zeitraum  und  in  welcher  Höhe  aus  der  Zivildienststelle  Gnadengebührnisse  und  welche  Beträge
an  Witwen=  und  Waisengeld  oder  diesen  Bezügen  gleichstehende  Gebührnisse  gewährt  oder  zu
gewähren  sind  (vgl.  Bem.  Nr.  I,  8).

*)  An  Stelle  der  gebührenpflichtigen  Auszüge  aus  den  Standesamtsregistern  sind  Bescheinigungen  in  abgekürzter  Form  zulässig.