Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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dargestellt, 1720 dauernd in den Besitz der reformierten Gemeinde 
(oben S. 396). 
3. Die Kosten des gesamten Kirchensystems wurden, wie mehr- 
fach hervorgehoben, aus dem Klostervermögen bestritten. Für die 
spätere Zeit wird dies insbesondere aus folgendem erwiesen: Als 
Kurfürst Clemens August, Erzbischof von Köln und zugleich Bi- 
schuf von Paderborn, am 13. April 1739 verordnete, daß zur Er- 
bauung einer Kirche in Josephsburg bei München sechs Wochen 
hindurch ein jeder „Pastor oder Pfarrer“ in seiner Kirche einen 
„Opferstock* für freiwillige Gaben aufstelle, unterblieb die Aus- 
führung dieser Verordnung in Falkenhagen. Die gedruckt über- 
sandte Verordnung trägt die Notiz des damaligen Pfarrers: „Pro- 
mulgatio in sacello nostro non est facta, quia per se non est pa- 
rochiale, neque moris est in nostris templis habere ein Opferstock!* °. 
Der Vergleich von 1794 brachte „das ganze Kloster Falken- 
hagen mit allen seinen Zubehörungen, Revenüen, Rechten und Ge- 
rechtigkeiten, so wie es damit seit 1720 von dem ehemaligen Je- 
suitenkollegium zu Paderborn besessen worden, mit allen fructi- 
bus perceptis und percipiendis* an den Grafen zur Lippe Zu 
diesen Zubehörungen zählte auch das bestehende Kirchensystem, 
welches seit altersher mit dem Kloster verbunden war. Als Uni- 
versalsukzessor des früberen Klosters hatte von da ab der 
Graf zur Lippe die gesamten Kosten dieses Kirchensystems zu tra- 
gen. Diese Verpflichtung anerkannte die Gräfliche Regierung da- 
durch, daß sie in dem Vergleiche von 1794 eine den damaligen 
Verhältnissen entsprechende Dotation dafür fixierte, so den näher 
fixierten Gehalt für die Geistlichen, den Schulmeister, den Knecht, 
Geld für Meß- und Kommunionwein, Armengelder. Ferner über- 
nahm sie ohne Fixierung einer bestimmten Summe die Unterhal- 
tung des Jesuitenhauses, die Reparatur und Neuanschaffung der 
Paramente. 
® Urkunde des Falkenhagener Pfarrarchivs.