Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ein schon aus dem bloßen Wortlaute der Kaiserlichen Ermäch- 
tigungsverordnung folgender staatsrechtlicher Formalakt — ver- 
fassungsmäßig vorgesehen ist ja der ganze Vorgang einer Zer- 
legung der Notverordnung in Ermächtigung und „Durchführungs- 
verordnung“ überhaupt nicht — wohl aber als ein Postulat aus 
dem Geiste der Verfassung und aus dem Sinne des „$S 14“ insbe- 
sondere, um außergewöhnliche Vorgänge der Kriegszeit so bald 
und so weit wie möglich in die normalen Bahnen zu überführen 
und dem (Ganzen einzuordnen. Wenn man es anders hält, „da 
muß sich manches Rätsel lösen — doch manches Rätsel knüpft 
sich auch .. .* 
Wien, anfangs Juni 1917.