Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

Muster  10.

Muster  9.
1  Stander
Prenßische  Landesflagge  für  die  Fahrzeuge  der  Oberfischmit
  dem  heraldischen  Adler.  meister.

12.

Beschaffung  von  Flaggen  für  Oberfäörster-Dienstgebäude.

Bescheid  des  Ministers  für  Landwirthschaft  2c.  an  die  Königl.  Regierung  in  Schleswig  und  abschriftlich
zur  Kenntniß  an  sämmtliche  Königlichen  Regierungen,  ausschließlich  derjenigen  von  Schleswig,  Aurich
und  Sigmaringen.  III.  17669.

Berlin,  den  18.  Dezember  1894.

Der  Königlichen  Regierung  gereicht  es  auf  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  Mts.  III.
F.  1362  zum  Bescheide,  daß  durch  den  Runderlaß  No.  27  vom  8.  November  d.  Is.  —

*)  —  (s.  den  vor.  Art.)  keineswegs  die  Einführung  von  Flaggen  für  alle

Oberförsterdienstgebäude  beabsichtigt  ist,  sondern  lediglich  die  Bestimmung  getroffen
werden  soll,  daß  auf  folchen  Forstdienstgebäuden,  welche  seither  Flaggenstangen  und
Flaggen  besitzen,  letztere  nunmehr  den  allgemeinen,  durch  Allerhöchste  Ordre  vom
24.  Januar  d.  J.  gutgeheißenen  Vorschriften  gemäß  zu  führen  sind.

Flaggenstangen  und  Flaggen  für  Oberförsterdienstgebäude  dürfen  nur  mit  meiner
besonderen  Genehmigung  beschafft  werden,  welche  indessen  nur  dann  ertheilt  wird,
wenn  ganz  besondere  Gründe  die  Flaggenführung  geboten  erscheinen  lassen.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage.
Donner.