Muster 10.
Muster 9.
1 Stander
Prenßische Landesflagge für die Fahrzeuge der Oberfischmit
dem heraldischen Adler. meister.
12.
Beschaffung von Flaggen für Oberfäörster-Dienstgebäude.
Bescheid des Ministers für Landwirthschaft 2c. an die Königl. Regierung in Schleswig und abschriftlich
zur Kenntniß an sämmtliche Königlichen Regierungen, ausschließlich derjenigen von Schleswig, Aurich
und Sigmaringen. III. 17669.
Berlin, den 18. Dezember 1894.
Der Königlichen Regierung gereicht es auf Ihren Bericht vom 3. d. Mts. III.
F. 1362 zum Bescheide, daß durch den Runderlaß No. 27 vom 8. November d. Is. —
*) — (s. den vor. Art.) keineswegs die Einführung von Flaggen für alle
Oberförsterdienstgebäude beabsichtigt ist, sondern lediglich die Bestimmung getroffen
werden soll, daß auf folchen Forstdienstgebäuden, welche seither Flaggenstangen und
Flaggen besitzen, letztere nunmehr den allgemeinen, durch Allerhöchste Ordre vom
24. Januar d. J. gutgeheißenen Vorschriften gemäß zu führen sind.
Flaggenstangen und Flaggen für Oberförsterdienstgebäude dürfen nur mit meiner
besonderen Genehmigung beschafft werden, welche indessen nur dann ertheilt wird,
wenn ganz besondere Gründe die Flaggenführung geboten erscheinen lassen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage.
Donner.