Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

gebilde sich geltend machen. Man darf sich denselben auch an- 
gesichts der glänzendsten Erfolge, welche etwa die Geschichte 
eines in dieser Weise organisirten Volkes aufzuweisen hat, nicht 
verschliessen, wenn man sine ira aut studio das geltende öffent- 
liche Recht eines bestimmten Staates vom Standpunkte der Ju- 
risten untersuchen und klarstellen will; und die Ergebnisse 
einer solchen Untersuchung, so überraschend sie auch oft dem all- 
gemeinen Gedeihen eines Volkes gegenüber erscheinen mögen, 
sollten in keinem Falle unbeachtet bleiben, denn schliesslich rächt 
es sich im Leben der Völker und in der Entwicklung der Staaten 
immer, wenn den ohne politische Voreingenommenheit streng 
nach den Regeln logischen Denkens gefundenen Schlüssen des 
Juristen nicht die nöthige Aufmerksamkeit geschenkt wird. 
Durch alle diese Erwägungen wird man von selbst auf die 
verfassungsrechtlichen Verhältnisse der Einzelstaaten übergeleitet, 
welche v. Horst, nachdem er noch kurz die Bestimmungen über 
Abänderung der Konstitution dargelegt hat, in dem letzten Ab- 
schnitte seines Werkes schildert; er zeigt, wie diese Verfassungen 
sich im wesentlichen der Bundesverfassung ähnlich gestalten, 
wie auch hier allenthalben eine aus zwei Häusern bestehende 
Legislative, ein Chef der Exekutive, der „Governor*, und eine 
„richterliche Gewalt“ sich finden und jeder dieser Faktoren mit 
Befugnissen ausgestattet ist, welche denjenigen des Kongresses, 
des Präsidenten und der Bundesgerichte durchweg entsprechen. 
Insbesondere werden dann noch „Steuerwesen®, „Schulwesen* 
und „Verhältniss von Staat und Kirche“ in einigen Paragraphen 
durchaus sachgemäss besprochen und daran endlich einige Be- 
merkungen über die Organe der Selbstverwaltung geknüpft, welche 
in der That die wesentlichste Vorbedingung für das rasche Em- 
porblühen der Vereinigten Staaten bildet und hier fast noch 
schärfer ausgeprägt ist als in England, wiewohl dies sonst doch 
als der klassische Boden des Selfgovernment gepriesen zu werden 
pflegt. 
Diese Angaben über das Buch v. Hoxsr’s würden füglich 
genügen, wenn er nicht in $ 1 desselben und in verschiedenen, 
hauptsächlich gegen mich bezw. meine Schrift „Ueber die Ver- 
fassung der nordamerikanischen Union“ gerichteten Anmerkungen?) 
8) In welcher Weise v. Hoıst meine obengenannte Schrift beurtheilt, ergibt
	        
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